§ 16 K-OG Betrauung

K-OG - Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Betrauung mit einer Leitungsfunktion (§ 13) erfolgt durch die Landesregierung.

(2) Sofern die Reihung (§ 15 Abs. 6) der Mehrheit der bestellten Gutachter hinsichtlich des an erster Stelle gereihten Bewerbers übereinstimmt, gilt dies als Empfehlung für die Betrauung dieses Bewerbers mit der Leitungsfunktion durch die Landesregierung. Entscheidet die Landesregierung über die Betrauung eines Bewerbers entgegen der Empfehlung gemäß dem ersten Satz, so hat sie derartige Entscheidungen einschließlich ihrer Begründung dem Kärntner Landtag unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2a) Die erstmalige Betrauung mit einer Leitungsfunktion hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion im Anschluss daran (Weiterbestellung) hat befristet auf die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Eine weitere Betrauung mit der Leitungsfunktion (Weiterbestellung) im Anschluss daran hat unbefristet zu erfolgen.

(2b) Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer nach Abs. 2a erster und zweiter Satz hat die Landesregierung folgenden Organen Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Erfolg der bisherigen Funktionsausübung zu erstatten:

a)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. a: dem Landeshauptmann und der Zentralpersonalvertretung;

b)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. b: dem Landeshauptmann, dem (den) nach der Referatseinteilung zuständigen Mitglied(ern) der Landesregierung, dem Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und der Zentralpersonalvertretung;

c)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. c: dem Landeshauptmann, dem Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter) und der Zentralpersonalvertretung;

d)

bei Leitungsfunktionen gemäß § 13 Abs. 1 lit. f: dem Landesamtsdirektor (im Falle seiner Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter), dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und der Zentralpersonalvertretung.

Dem Inhaber der Funktion ist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu den erstatteten Stellungnahmen innerhalb von drei Wochen zu geben.

(2c) Teilt die Landesregierung dem Inhaber der Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung nach Abs. 2a erster und zweiter Satz nachweislich schriftlich mit, dass die Absicht besteht, ihn weiter zu bestellen, endet die Betrauung mit der Leitungsfunktion mit dem Ablauf der Befristung.

(3) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Leitungsfunktion. Er hat keine Parteistellung. Dies gilt auch für Weiterbestellungen gemäß Abs. 2a. Eine Weiterbestellung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Inhabers der Leitungsfunktion.

(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 13 Abs. 1 ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der 2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten Satzes nicht. Das privatrechtliche Dienstverhältnis ist in diesen Fällen mit der Dauer der Betrauung mit der Leitungsfunktion zu befristen.

(5) Die Landesregierung hat alle Bewerber, die nach § 14 Abs. 6 in ein Objektivierungsverfahren einbezogen worden sind, über die erfolgte Betrauung mit einer Leitungsfunktion formlos zu verständigen.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 K-OG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 K-OG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 K-OG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 K-OG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 K-OG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 K-OG
§ 17 K-OG