Gesamte Rechtsvorschrift K-KBBG

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

K-KBBG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2024

§ 1 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt
    1. a)Litera adie Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen
      1. 1.Ziffer einsin allgemeinen Kindergärten und Förderkindergärten,
      2. 2.Ziffer 2in allgemeinen Horten und Förderhorten,
      3. 3.Ziffer 3in alterserweiterten Kindergruppen,
      4. 4.Ziffer 4in Kindertagesstätten und
      5. 5.Ziffer 5bei Tagesmüttern oder Tagesvätern

           sowie

  1. b)Litera bdie Anstellungserfordernisse des pädagogischen Personals.
  1. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
    1. a)Litera aKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten;
    2. b)Litera bKindergärten: allgemeine und Förderkindergärten sowie alterserweiterte Kindergruppen;
    3. c)Litera cHorte: allgemeine und Förderhorte;
    4. d)Litera dallgemeine Kindergärten: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Beginn der Schulpflicht durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    5. e)Litera eFörderkindergärten (heilpädagogische Kindergärten): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Beginn der Schulpflicht durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    6. f)Litera fAlterserweiterte Kindergruppe: Gruppen in Kindergärten zur Bildung, Erziehung und Betreuung durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht, von
      1. 1.Ziffer einsKindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt oder
      2. 2.Ziffer 2Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende der Schulpflicht außerhalb des Schulunterrichts;
    7. g)Litera gAllgemeine Horte: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichtes durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    8. h)Litera hFörderhorte (Heilpädagogische Horte): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern mit Behinderung außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    9. i)Litera iKindertagesstätten: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    10. j)Litera jInklusionsgruppen: Gruppen in Kindergärten, in die drei bis maximal fünf Kinder mit Behinderung aufgenommen werden;
    11. k)Litera kpädagogisches Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beschäftigte Elementarpädagoginnen, Pädagoginnen in Horten, pädagogische Assistenzkräfte oder Kleinkinderzieherinnen;
    12. l)Litera löffentliche Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, deren Trägerin eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine von der Gemeinde im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 19a) herangezogene private Anbieterin ist; die Aufnahme von Kindern, die nicht vom Versorgungsauftrag erfasst sind, ist zulässig;öffentliche Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, deren Trägerin eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine von der Gemeinde im Rahmen des Versorgungsauftrages (Paragraph 19 a,) herangezogene private Anbieterin ist; die Aufnahme von Kindern, die nicht vom Versorgungsauftrag erfasst sind, ist zulässig;
    13. m)Litera mprivate Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, die nicht unter lit. l fallen;private Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, die nicht unter Litera l, fallen;
    14. n)Litera nTagesbetreuung (Tagesmutter oder Tagesvater): die regelmäßige und gewerbsmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendet, durch Personen, die nicht die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder sonst mit der Pflege und Erziehung für dieses Kind betraut sind.
  2. (3)Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
    1. a)Litera aPraxiskindergärten oder Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger praktischer Erfahrungen und Übungen angegliedert sind;
    2. b)Litera bden Schulbetrieb einschließlich dem Betreuungsteil ganztägiger Schulen;
    3. c)Litera cLernbetreuung für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen;
    4. d)Litera dSchüler- und Lehrlingsheime, ausgenommen der 3. Abschnitt;
    5. e)Litera eBeaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke;
    6. f)Litera fKinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit;
    7. g)Litera gEinrichtungen, die eine bloß stundenweise oder unregelmäßige Betreuung von Kindern anbieten.

§ 3b K-KBBG § 3b


(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben von Beginn der Betreuung an bis zum Schuleintritt der Kinder den gesamten Entwicklungsstand und insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder zu fördern, damit ihre Potenziale bestmöglich unterstützt und eine gute entwicklungsbezogene Grundlage für den Eintritt in die Schule gelegt wird. Die Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt hat jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattzufinden.

(2) Kinder, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, sind in Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtungen von Beginn der Betreuung an, insbesondere aber in den letzten beiden Kindergartenjahren so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen.

(3) Für jedes Kind ist in dem Jahr, in dem es das erste Mal eine Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung besucht, jedoch frühestens mit drei Jahren, durch entsprechend qualifizierte Personen eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, ist eine Sprachförderung durch entsprechend qualifizierte Personen durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung hat vor Schuleintritt des Kindes am Ende des letzten Kindergartenjahres zu erfolgen.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Personen, die in der Sprachförderung eingesetzt werden, haben die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen.

(6) Die §§ 6 und 7 K-KGFG bleiben von Abs. 1 bis Abs. 5 hinsichtlich zwei- oder mehrsprachiger Kindergärten und der dort tätigen Personen im Siedlungsgebiet der slowenischen Volksgruppe in Kärnten unberührt.

(7) Die Landesregierung hat, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über

a)

die zur Feststellung der Sprachkompetenz anzuwendenden Dokumente,

b)

den Zeitraum, innerhalb dessen Kinder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen sind,

c)

die Durchführung einer Sprachförderung bei Feststellung eines Sprachförderbedarfs,

d)

die notwendige Qualifikation und das erforderliche Sprachniveau von Personen zur Durchführung von Sprachstandsfeststellungen und zur Durchführung der frühen sprachlichen Förderung sowie

e)

den von den Erziehungsberechtigten gemäß § 24 Abs. 1 vorzulegenden Nachweis, dass kein Förderbedarf in der Bildungssprache Deutsch vorliegt,

zu erlassen.

§ 4 K-KBBG Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung


(1)         Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein; juristische Personen müssen einen Sitz im Inland haben oder einer juristischen Person mit Sitz im Inland gleichgestellt sein.

(2)         Ist eine physische Person Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, so muss sie die für die Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Verlässlichkeit besitzen. Ist eine juristische Person Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, gilt dies in gleicher Weise für die natürliche Person, der ein auf den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung maßgeblicher Einfluss zusteht.

(3)         Österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind Staatsangehörige von Staaten, denen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. Einer juristischen Person mit Sitz im Inland im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt sind vergleichbare Einrichtungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in Staaten, deren Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat.

§ 5 K-KBBG Gebäude und Einrichtungen


(1)         Gebäude einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen, beschaffen, eingerichtet und ausgestattet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden und den Erfordernissen der Pädagogik, der Hygiene und der Integration Rechnung getragen wird.

(2)         Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewidmet sind, dürfen – von Katastrophenfällen abgesehen – für andere Zwecke nur verwendet oder mitverwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere auch vom Standpunkt der Pädagogik und der Hygiene, nicht beeinträchtigt wird. Einzelne Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen in denselben Räumen in zeitlicher Aufeinanderfolge geführt werden, soweit dies ohne gegenseitige Störung möglich ist.

(3)         Der Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegen die Bereitstellung und die Instandhaltung der für die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinhaltung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des erforderlichen Personals.

(4)         Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Gebäude und Liegenschaften sowie die Ausstattung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bildungs-, Spiel- und Arbeitsmitteln unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben der jeweiligen Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Abs. 1 durch Verordnung zu treffen.

§ 8 K-KBBG Änderungen


(1)         Bauliche Änderungen, räumliche Umgestaltungen oder sonstige Änderungen, die eine Abweichung von den für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen bewirken, sind der Landesregierung vier Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen. In der Anzeige ist anzuführen, ob der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung während der Durchführung der Änderung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die Landesregierung kann binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Änderung untersagen, wenn durch die Änderung die Sicherheit oder das Wohl der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gefährdet wird, oder dies aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen erforderlich ist.

(3) Binnen der in Abs. 2 genannten Frist kann die Landesregierung die Änderung auch unter Auflagen oder befristet oder bedingt genehmigen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist.

(4) Äußert sich die Landesregierung binnen der in Abs. 2 genannten Frist nicht oder wird die Änderung gemäß Abs. 3 genehmigt, ist ein von der Betriebsbewilligung gemäß § 6 abweichender Betrieb zulässig. §§ 8 und 9 des Kärntner Dienstleistungsgesetzes gelten sinngemäß.

§ 9 K-KBBG Auflassung


Die Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist der Landesregierung vier Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.

§ 11 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsDie Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen darf ausschließlich durch pädagogisches Personal erfolgen, das die persönlichen und fachlichen Anstellungserfordernisse erfüllt (3. Abschnitt) und die erforderliche körperliche Eignung aufweist. Das pädagogische Personal ist für die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele in seiner Gruppe verantwortlich. Die Planung und die Reflexion der pädagogischen Arbeit haben schriftlich zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern erfolgt pro Gruppe:
    1. a)Litera ain Kindergärten durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zehn Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist;
    2. b)Litera bin alterserweiterten Kindergruppen mit Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens sieben Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist;
    3. c)Litera cin alterserweiterten Kindergärten mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende der Schulpflicht durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens zehn Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist;
    4. d)Litera din Inklusionsgruppen in Kindergärten durch eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin und eine Kleinkinderzieherin sowie zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin im Ausmaß von mindestens 15 Stunden pro Woche;
    5. e)Litera ein Gruppen in Förderkindergärten durch eine Inklusive Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin und eine Kleinkinderzieherin;
    6. f)Litera fin Horten durch eine Pädagogin;
    7. g)Litera gin Gruppen in Förderhorten durch eine Inklusive Elementarpädagogin und eine Pädagogin;
    8. h)Litera hin Kindertagesstätten durch eine pädagogische Fachkraft für höchstens fünf Kinder, wovon eine Elementarpädagogin als gruppenführende Pädagogin einzusetzen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Vorsorge zu treffen, dass im Falle der Anwesenheit nur einer einzelnen pädagogischen Fachkraft in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine weitere Person des für die Trägerin beschäftigten oder tätigen Personals in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zeitgleich anwesend ist oder ein Notfallplan das unverzügliche Erscheinen einer weiteren Person in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährleistet. Der Notfallplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Eine Leitung ist für höchstens zwei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemeinsam vorzusehen. Sind mehrere Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen am selben Standort, ist eine gemeinsame Leitung zulässig und anzustreben.
  5. (5)Absatz 5Für das sonstige in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beschäftigte, nicht pädagogische Personal gilt § 26a lit. c.Für das sonstige in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beschäftigte, nicht pädagogische Personal gilt Paragraph 26 a, Litera c,
  6. (6)Absatz 6Im Falle einer Überziehung gemäß § 10 Abs. 4 bleibt die Erhöhung der Kinderzahl beim Personalschlüssel nach Abs. 2 unberücksichtigt.Im Falle einer Überziehung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, bleibt die Erhöhung der Kinderzahl beim Personalschlüssel nach Absatz 2, unberücksichtigt.

§ 13 K-KBBG Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung


(1)         Die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt einer Leiterin. Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über das beschäftige Personal sowie die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten. In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zu fünf Gruppen obliegen der Leiterin auch die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 2. und 3. Satz. Im Falle der Verhinderung der Leiterin hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für ihre Vertretung durch eine Person, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, zu sorgen.

(2)         Als Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur angestellt werden, wer die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen der §§ 27 oder 31 erfüllt.

§ 14a K-KBBG


(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

a)

aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

b)

aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

c)

die Erziehungsberechtigte den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder

d)

die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.

(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte aus den in Abs. 1 lit. a bis d genannten Gründen das Kind befristet vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuschließen, wenn im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die Ausschlussgründe nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind. Die Befristung hat maximal zwei Wochen zu betragen. Liegen nach Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vor, ist das Kind wiederum befristet vom Besuch auszuschließen. Der wiederholte befristete Ausschluss ist zulässig, wenn jeweils mit Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vorliegen, jedoch davon auszugehen ist, dass diese nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind.

(3) Im verpflichtenden Kindergartenjahr ist aus den in Abs. 1 lit. b und c genannten Gründen nur ein befristeter Ausschluss des Kindes vom Besuch des Kindergartens im Sinne des Abs. 2 und insgesamt höchstens im Ausmaß des zulässigen Fernbleibens gemäß § 23 zulässig.

(4) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschlusses eines Kindes vom Besuch des Kindergartens im verpflichtenden Kindergartenjahr das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.

(5) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über den Ausschluss oder den befristeten Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren.

§ 15 K-KBBG


(2 Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen der Trägerin und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ferienzeit mit Einverständnis der Trägerin und nur im notwendigen Ausmaß verkürzt werden.

§ 16b K-KBBG


Kindergärten und Horte haben eine Zusammenarbeit mit Pflichtschulen, Kindertagesstätten mit Kindergärten sowie allgemein mit Expertinnen in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.

§ 16c K-KBBG


Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Hospitieren und Praktizieren im Rahmen eines Praktikums in Gruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen der Trägerin und der Schule oder dem Ausbildungsträger ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen des Hospitierens und Praktizierens enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der gruppenführenden Pädagogin zu erfolgen. Personen, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hospitieren oder praktizieren, haben die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 26a lit. c nachzuweisen.Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Leiterin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das Hospitieren und Praktizieren im Rahmen eines Praktikums in Gruppen gestatten. Zur Durchführung eines lehrplanmäßigen Praktikums ist zwischen der Trägerin und der Schule oder dem Ausbildungsträger ein Vertrag abzuschließen, der die wesentlichen Bedingungen des Hospitierens und Praktizierens enthält. Das Hospitieren und Praktizieren hat unter Aufsicht und nach den Anordnungen der gruppenführenden Pädagogin zu erfolgen. Personen, die in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hospitieren oder praktizieren, haben die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 26 a, Litera c, nachzuweisen.

§ 17 K-KBBG Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe


Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.

§ 17a K-KBBG § 17a


(1) Besondere Formen der Kinderbildung und -betreuung, die hinsichtlich der räumlichen oder personellen Ausstattung oder dem pädagogischen Konzept nicht den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen, dürfen mit Bewilligung der Landesregierung als Sonderformen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3b betrieben werden.

(2) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist von der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung der Sonderform anzuschließen. Diese Beschreibung hat zu beinhalten:

a)

das pädagogische Konzept der Sonderform der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung,

b)

die erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen dieses Abschnittes,

c)

Angaben über das pädagogische Personal,

d)

Angaben über die Höchstzahl der zu betreuenden Kinder und

e)

eine Beschreibung der Liegenschaft sowie gegebenenfalls des genutzten Gebäudes.

(3) Die Bewilligung zur Erprobung einer Sonderform ist zu erteilen, wenn die Sonderform von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 nur insofern abweicht, als dies im Hinblick auf die Erprobung der Sonderform unbedingt erforderlich ist, die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gemäß § 2 nicht gefährdet werden und die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind. Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die notwendige Dauer der Erprobung befristet und, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und des Wohles der Kinder oder der Mitarbeiterinnen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder aus pädagogischen oder hygienischen Erfordernissen notwendig ist, unter Auflagen oder bedingt zu erteilen.

(3a) Auf Antrag der Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist die Bewilligung nach einer Erprobungsdauer von mindestens fünf Jahren unbefristet zu erteilen, wenn die Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung innerhalb der Erprobungsdauer vollständig erfüllt wurden und die Voraussetzungen des Abs. 3 weiter gegeben sind.

(3b) Die Landesregierung hat in der Bewilligung gemäß Abs. 3 und 3a gleichzeitig festzustellen, ob und in welchem Ausmaß von den Bestimmungen der §§ 5, 10 und 11 Abs. 2 abgewichen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Sonderform unbedingt erforderlich ist und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sowie die Sicherheit und das Wohl der betreuten Kinder und der Mitarbeiterinnen gewährleistet sind.

(4) Das Land kann Sonderformen abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Sonderform, insbesondere im Hinblick auf das pädagogische Konzept, den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder oder der räumlichen Voraussetzungen, fördern. Die Förderung darf die im 4. Abschnitt geregelte Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht übersteigen.

§ 18 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu überprüfen, ob die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen sowie der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Pädagogik, der Hygiene und der Integration eingerichtet und geführt werden. Als geeignete Fachkräfte für die Aufsicht sind fachlich geeignete Bedienstete des Landes vorzusehen.
  3. (3)Absatz 3Den Organen der Aufsichtsbehörde sind der Zutritt zu den der Kinderbetreuungseinrichtung gewidmeten Räumen und den dazu gehörigen Liegenschaften, der Kontakt zu den Kindern und die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung Mängel fest, hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen festzusetzenden, maximal jedoch vierwöchigen Frist, schriftlich aufzutragen. Wird dem Auftrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet, hat die Landesregierung die Mängelbehebung innerhalb einer weiteren angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig anzuordnen.
  5. (5)Absatz 5Bei Mängeln in pädagogischer Hinsicht, insbesondere bei Nichterfüllung der Vorgaben nach § 2a, kann zur Beseitigung der Mängel im Rahmen des Abs. 4 die Absolvierung von der Landesregierung näher zu bezeichnender Fortbildungen oder die Durchführung von Supervision beauftragt werden.Bei Mängeln in pädagogischer Hinsicht, insbesondere bei Nichterfüllung der Vorgaben nach Paragraph 2 a,, kann zur Beseitigung der Mängel im Rahmen des Absatz 4, die Absolvierung von der Landesregierung näher zu bezeichnender Fortbildungen oder die Durchführung von Supervision beauftragt werden.

§ 18a K-KBBG (weggefallen)


§ 18a K-KBBG seit 29.07.2019 weggefallen.

§ 19 K-KBBG Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung


(1)         Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen

a)

die Trägerin die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Bewilligung betreibt;

b)

die Trägerin die Voraussetzungen nach § 4 verliert, oder

c)

die Trägerin Aufträge nach § 18 Abs. 4 nicht erfüllt, oder

d)

Mängel festgestellt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder

e)

die Aufsicht wiederholt behindert wird;

f)

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse gemäß § 11 nicht mehr erfüllt werden und sich daraus unmittelbar eine Gefährdung des Wohles der Kinder ergibt.

(2)         Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald

a)

im Fall des Abs. 1 lit. b die Voraussetzungen nach § 4 wieder vorliegen;

b)

im Fall des Abs. 1 lit. c die Aufträge nach § 18 Abs. 4 erfüllt wurden;

c)

im Fall des Abs. 1 lit. d die Mängel beseitigt sind;

d)

im Fall des Abs. 1 lit. e angenommen werden kann, dass die Trägerin in Hinkunft Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr behindern wird;

e)

im Fall des Abs. 1 lit. f

1.

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse wieder erfüllt werden oder

2.

ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde und die Gefährdung des Wohles der Kinder nicht mehr unmittelbar gegeben ist.

§ 20a K-KBBG


Die Gemeinden haben die Erziehungsberechtigten jener Kinder, die bis zum Ablauf des 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und einer Verpflichtung zum Kindergartenbesuch unterliegen, bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres über die halbtägige beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.

§ 23 K-KBBG


(1)      Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 21) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 20 Stunden zu besuchen. Die Trägerin des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und an einer für die Erziehungsberechtigten zugänglichen, gut sichtbaren Stelle des Kindergartens auszuhängen und zusätzlich den Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

(2)      Die Besuchspflicht gilt nicht an den gemäß § 74 Abs. 4 des Kärntner Schulgesetzes schulfreien Tagen sowie im Fall der Unbenützbarkeit des Gebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen.

(3)      Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes wie insbesondere

a)

einer Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen oder Tod eines Angehörigen,

b)

bei urlaubsbedingten Abwesenheiten bis zu einem Ausmaß von fünf Wochen innerhalb des Zeitraumes gemäß § 21 Abs. 1, oder

c)

eines außergewöhnlichen Ereignisses oder

d)

einer Absonderung oder Ausschließung des Kindes oder eines Angehörigen nach dem Epidemiegesetz 1950, einer Einschränkung oder Schließung des Betriebes des Kindergartens oder eines Betretungsverbotes oder einer Betretungseinschränkung aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.

zulässig. Die Erziehungsberechtigten haben die Leiterin des Kindergartens von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

§ 26 K-KBBG Anwendungsbereich


Dieser Abschnitt regelt die fachlichen Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und das vom Land, von den Gemeinden oder von den Gemeindeverbänden anzustellende pädagogische Personal in Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind.

§ 26a K-KBBG


Persönliche Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal sind:

  1. a)Litera adie Volljährigkeit;
  2. b)Litera bunbeschadet des § 6 K-KGFG die für die Tätigkeit in der jeweiligen Kinderbildungs- und
    -betreuungseinrichtung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; die Landesregierung darf, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das erforderliche Sprachniveau des pädagogischen Personals erlassen, wobei auf sprachspezifische Angebote in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Bedacht zu nehmen ist;
    unbeschadet des Paragraph 6, K-KGFG die für die Tätigkeit in der jeweiligen Kinderbildungs- und
    -betreuungseinrichtung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; die Landesregierung darf, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das erforderliche Sprachniveau des pädagogischen Personals erlassen, wobei auf sprachspezifische Angebote in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Bedacht zu nehmen ist;
  3. c)Litera ckein Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen einer Straftat gemäß § 92 des Strafgesetzbuches oder der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.kein Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen einer Straftat gemäß Paragraph 92, des Strafgesetzbuches oder der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220a StGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.

§ 29 K-KBBG


Fachliches Anstellungserfordernis für Inklusive Elementarpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagoginnen) ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

  1. a)

§ 30 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsFachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen ist eine facheinschlägige Ausbildung im Rahmen von zumindest 430 Unterrichtseinheiten. Die Ausbildung umfasst insbesondere
    1. a)Litera adie rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen von vorschulischen oder außerschulischen Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;
    2. b)Litera bdie Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;
    3. c)Litera cdie Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;
    4. d)Litera ddie Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;
    5. e)Litera espezifische Handlungsfelder in Institutionen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern;
    6. f)Litera fdie Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;
    7. g)Litera gSelbsterfahrung und Reflexion;
    8. h)Litera hein Praktikum im Ausmaß von zumindest 160 Unterrichtseinheiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben von Kleinkinderzieherinnen, wie die Unterstützung in der pädagogischen Arbeit, Bedacht zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Ausbildung nach Abs. 1 ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.Der Ausbildung nach Absatz eins, ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.

§ 30a K-KBBG


In Förderkindergärten oder Inklusionsgruppen kann anstelle einer Kleinkinderzieherin nach § 30 auch eine Fach-Sozialbetreuerin BA oder BB im Sinne des Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetzes eingesetzt werden. In diesen Fällen gilt die Fach-Sozialbetreuerin als Kleinkinderzieherin im Sinne dieses Gesetzes.

§ 31 K-KBBG


Als Leiterin eines Hortes oder eines Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt ist, darf nur angestellt werden, wer neben den im § 32 genannten Erfordernissen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einem Kindergarten oder Hort oder als Lehrerin und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach § 27 Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines Förderhortes oder Schülerheimes, das ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt ist, treten an die Stelle der Erfordernisse des § 32 die Erfordernisse des § 33. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.

§ 33 K-KBBG


gleichgestellt.

§ 34 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsFür die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der Paragraphen 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
    1. a)Litera afür die Verwendung in Kindergärten oder in Kindertagesstätten: eine Ausbildung gemäß § 30 und hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern;für die Verwendung in Kindergärten oder in Kindertagesstätten: eine Ausbildung gemäß Paragraph 30 und hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern;
    2. b)Litera bfür die Verwendung in Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der im § 28 genannten Prüfungen;für die Verwendung in Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der im Paragraph 28, genannten Prüfungen;
    3. c)Litera cfür die Verwendung in Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind:
    1. 1.Ziffer einsim Fall der Verwendung neben einer Person, die die Erfordernisse des § 32 erfüllt: Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung oder im Fall der Verwendung neben einer Person, die die Erfordernisse des Paragraph 32, erfüllt: Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung oder
    2. 2.Ziffer 2in jenen Fällen, in denen eine Verwendung nach Z 1 nicht möglich ist, der Abschluss einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung, insbesondere Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe oder Freizeitpädagogik;in jenen Fällen, in denen eine Verwendung nach Ziffer eins, nicht möglich ist, der Abschluss einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung, insbesondere Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe oder Freizeitpädagogik;
      1. d)Litera dfür die Verwendung in Förderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind: die erfolgreiche Ablegung der in § 29 genannten Prüfungen oder – sofern auch keine Person mit diesen Prüfungen zur Verfügung steht – die erfolgreiche Ablegung eines anderen als des in § 33 Abs. 1 lit. c genannten Lehramtsstudiums oder der in § 33 Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der im § 28 oder im § 32 genannten Prüfungen.für die Verwendung in Förderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind: die erfolgreiche Ablegung der in Paragraph 29, genannten Prüfungen oder – sofern auch keine Person mit diesen Prüfungen zur Verfügung steht – die erfolgreiche Ablegung eines anderen als des in Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, genannten Lehramtsstudiums oder der in Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der im Paragraph 28, oder im Paragraph 32, genannten Prüfungen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwendung nach Abs. 1 bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagogin oder Pädagoginnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.Die Verwendung nach Absatz eins, bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagogin oder Pädagoginnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.
  3. (3)Absatz 3Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen nach § 27 oder Hortleiterinnen nach § 31 erfüllt, kann die Landesregierung auf Antrag der Trägerin eine Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für Leiterinnen für maximal zwei Jahre genehmigen. Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen nach Paragraph 27, oder Hortleiterinnen nach Paragraph 31, erfüllt, kann die Landesregierung auf Antrag der Trägerin eine Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für Leiterinnen für maximal zwei Jahre genehmigen.
  4. (4)Absatz 4Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über die Verwendung einer Person auf Grundlage des Abs. 1 zu informieren. Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über die Verwendung einer Person auf Grundlage des Absatz eins, zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse nach § 30 erfüllt, hat die Trägerin der Kinderbildungs- und
    -betreuungseinrichtung die Landesregierung über die beabsichtigte Verwendung einer anderen Person unter Nachweis der konkreten pädagogischen Eignung oder Erfahrungen dieser Person zu informieren. Die Landesregierung kann die Verwendung dieser Person binnen vier Wochen untersagen, wenn die pädagogische Eignung oder Erfahrung für die Bildung und Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung nicht ausreicht.
    Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse nach Paragraph 30, erfüllt, hat die Trägerin der Kinderbildungs- und
    -betreuungseinrichtung die Landesregierung über die beabsichtigte Verwendung einer anderen Person unter Nachweis der konkreten pädagogischen Eignung oder Erfahrungen dieser Person zu informieren. Die Landesregierung kann die Verwendung dieser Person binnen vier Wochen untersagen, wenn die pädagogische Eignung oder Erfahrung für die Bildung und Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung nicht ausreicht.

§ 35 K-KBBG Zeugnisse


(1)         Die in den §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.

(2)         Von Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Staaten sind, deren Staatsangehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen zu gewähren hat, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zugelassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

(3)         Abs. 2 gilt nicht für die Anerkennung von Ausbildungen, die den Ausbildungen nach § 30 entsprechen. Für die Anerkennung dieser Ausbildungen ist Abs. 5 anzuwenden.

(4)         Zeugnisse von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, gelten als inländischen Zeugnissen gleichwertig, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§§ 27 bis 33) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.

(5)         Die Anerkennung der in § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Ausbildungen erfolgt nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die gemäß §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 geforderten inländischen Ausbildungen sind außeruniversitäre Diplome im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG und die gemäß §  30 geforderte inländische Ausbildung ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

§ 36 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 19a fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.Zur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß Paragraph 19 a, fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach Abs. 1 ist, dassVoraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach Absatz eins, ist, dass
    1. a)Litera ain der Gruppe des Kindergartens mindestens 13 Kinder oder einer Kindertagesstätte mindestens zehn Kinder betreut werden;
    2. b)Litera bin der Gruppe des Förderkindergartens mindestens acht Kinder betreut werden;
    3. c)Litera cder Kindergarten oder die Kindertagesstätte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Bewilligung betrieben wird;
    4. d)Litera dder Kindergarten oder die Kindertagesstätte von allen Kindern – insbesondere ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis – unter den gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen besucht werden kann; eine Berücksichtigung der arbeits- oder dienstrechtliche Beziehungen der Erziehungsberechtigten zur Trägerin des Kindergartens oder der Kindertagesstätte bei der Aufnahme eines Kindes ist zulässig;
    5. e)Litera edie Trägerin kein Entgelt oder, ist die Trägerin eine Gemeinde, allenfalls keine Gebühren für den Besuch des Kindergartens oder der Kindertagesstätte für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere zusätzliches Personal, Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die Summe der für die Zusatzleistungen eingehobene Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
    6. f)Litera fdie Entlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten pädagogischen Personals während des gesamten Jahres
      1. 1.Ziffer einszumindest der durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Mindestentlohnung entspricht; die Landesregierung hat die Mindestentlohnung unter Berücksichtigung der im Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) oder eines an seine Stelle tretenden Kollektivvertrages für die Sozialwirtschaft vorgesehenen Höhen unter Berücksichtigung der in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitszeit und der vergleichbaren Entlohnung nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz jährlich festzusetzen, oder
      2. 2.Ziffer 2bei Anstellung durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband die Entlohnung dem jeweiligen zur Anwendung kommenden Gemeindedienstrecht entspricht;
    7. g)Litera gfür die mittelbare pädagogische Tätigkeit
      1. 1.Ziffer einsbei den im Kindergarten gruppenführenden Elementarpädagoginnen zumindest fünf Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung, bei Aliquotierung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung zumindest 2,5 Stunden pro Woche, oder
      2. 2.Ziffer 2bei den in Kindertagesstätten gruppenführenden Elementarpädagoginnen zumindest 2,5 Stunden pro Woche
      in die Arbeitszeit eingerechnet werden; die mittelbare pädagogische Tätigkeit umfasst jene Tätigkeiten, die zur umfassenden Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages notwendig sind, ohne dass sie im direkten Kontakt mit den Kindern ausgeübt werden;
    8. h)Litera hdie Leiterin eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, der auch Aufgaben nach § 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz obliegen, von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen mit einer oder zwei Gruppen zwei Stunden pro Woche, bei Einrichtungen mit drei bis fünf Gruppen fünf Stunden pro Woche oder bei Einrichtungen mit sechs oder mehr Gruppen zehn Stunden pro Woche freigestellt werden; bei Vertretung der Leiterin gebührt der Vertretung bei einer Vertretungszeit bis zu einem Monat das halbe Ausmaß der Freistellung, bei einer Vertretungszeit von mehr als einem Monat das gesamte Stundenausmaß der Freistellung;die Leiterin eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, der auch Aufgaben nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter und dritter Satz obliegen, von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen mit einer oder zwei Gruppen zwei Stunden pro Woche, bei Einrichtungen mit drei bis fünf Gruppen fünf Stunden pro Woche oder bei Einrichtungen mit sechs oder mehr Gruppen zehn Stunden pro Woche freigestellt werden; bei Vertretung der Leiterin gebührt der Vertretung bei einer Vertretungszeit bis zu einem Monat das halbe Ausmaß der Freistellung, bei einer Vertretungszeit von mehr als einem Monat das gesamte Stundenausmaß der Freistellung;
    9. i)Litera idie im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Elementarpädagoginnen oder Kleinkinderzieherinnen zur nachweislichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im vorgesehenen Ausmaß gemäß § 12 Abs. 1 während der Arbeitszeit ohne finanzielle Einbuße freigestellt werden;die im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Elementarpädagoginnen oder Kleinkinderzieherinnen zur nachweislichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im vorgesehenen Ausmaß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, während der Arbeitszeit ohne finanzielle Einbuße freigestellt werden;
    10. j)Litera jdie Gruppe eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte folgende Voraussetzungen erfüllt:
      1. 1.Ziffer einsangebotene Öffnungszeiten von mindestens 25 Stunden pro Woche montags bis freitags sowie mindestens fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche,
      2. 2.Ziffer 2tägliches Angebot eines Mittagessens, wenn die Gruppe länger als bis 13 Uhr oder mehr als sechs Stunden am Tag geöffnet hat, und
      3. 3.Ziffer 3Bildungs- und Betreuungsangebot mindestens 42 Wochen pro Kindergartenjahr.
  3. (2a)Absatz 2 aVerordnungen gemäß Abs. 2 lit. f Z 1 dürfen rückwirkend am 1. Jänner eines Jahres in Kraft gesetzt werden, wenn sie bis 30. Juni eines Jahres erlassen werden.Verordnungen gemäß Absatz 2, Litera f, Ziffer eins, dürfen rückwirkend am 1. Jänner eines Jahres in Kraft gesetzt werden, wenn sie bis 30. Juni eines Jahres erlassen werden.
  4. (3)Absatz 3Bei Heranziehung einer privaten Trägerin durch eine Gemeinde gemäß § 19a Abs. 2 wird die Förderung nur gewährt, wennBei Heranziehung einer privaten Trägerin durch eine Gemeinde gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, wird die Förderung nur gewährt, wenn
    1. a)Litera adie allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind; die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind;
    2. b)Litera bdie private Trägerin die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 34ff der Bundesabgabenordnung erfüllt;die private Trägerin die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß Paragraphen 34 f, f, der Bundesabgabenordnung erfüllt;
    3. c)Litera cdie private Trägerin eine Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 mit einer Gemeinde nachweisen kann oder eine finanzielle Zuwendung nach dem Kärntner Kindergartenfondsgesetz bezogen wird;die private Trägerin eine Vereinbarung gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, mit einer Gemeinde nachweisen kann oder eine finanzielle Zuwendung nach dem Kärntner Kindergartenfondsgesetz bezogen wird;
    4. d)Litera din der Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 der Gemeinde das Recht auf Verfügung über freie Plätze in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingeräumt wird, wenn die Höchstzahl an Kindern in einer Gruppe nicht erreicht wird.in der Vereinbarung gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, der Gemeinde das Recht auf Verfügung über freie Plätze in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingeräumt wird, wenn die Höchstzahl an Kindern in einer Gruppe nicht erreicht wird.
  5. (4)Absatz 4Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeiten nach Abs. 2 lit. j sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens oder der Kindertagesstätte mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeiten nach Absatz 2, Litera j, sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens oder der Kindertagesstätte mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu berücksichtigen.
  6. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. e, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für nach Abs. 2 lit. e zulässige Elternbeiträge durch Verordnung zu bestimmen.Die Landesregierung hat jene Zusatzleistungen gemäß Absatz 2, Litera e,, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für nach Absatz 2, Litera e, zulässige Elternbeiträge durch Verordnung zu bestimmen.
  7. (6)Absatz 6Förderungen gemäß Abs. 1 werden vom Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet.Förderungen gemäß Absatz eins, werden vom Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet.

§ 38 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsDer Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindergärten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus
    1. a)Litera aeiner Grundförderung in Höhe von 42.000 Euro und
    2. b)Litera bder Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 330 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Absatz eins, Litera a, genannten Grundförderung sowie des in Absatz eins, Litera b, genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
  3. (3)Absatz 3Im Fall einer Genehmigung nach § 10 Abs. 5 erhöht sich die Förderung dieser Gruppe um die Hälfte der nach Abs. 1 errechneten Förderung.Im Fall einer Genehmigung nach Paragraph 10, Absatz 5, erhöht sich die Förderung dieser Gruppe um die Hälfte der nach Absatz eins, errechneten Förderung.

§ 39 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsDer Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindertagesstätten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus
    1. a)Litera aeiner Grundförderung in Höhe von 60.000 Euro und
    2. b)Litera bder Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 1.640 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Absatz eins, Litera a, genannten Grundförderung sowie des in Absatz eins, Litera b, genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.

§ 40 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsBeträgt die jährliche Wochenöffnungszeit einer Kindergartengruppe oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte mehr als 42 Wochen pro Kindergartenjahr, wird ein einmaliger Bonus pro weiterer geöffneter Woche, maximal jedoch für acht weitere geöffnete Wochen,
    1. a)Litera apro Kindergartengruppe in Höhe der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 38 Euro,
    2. b)Litera bpro Gruppe einer Kindertagesstätte in Höhe der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 58 Euro
    geleistet.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a und b genannten Multiplikatoren für das laufende Kalenderjahr bis 31. März eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Absatz eins, Litera a und b genannten Multiplikatoren für das laufende Kalenderjahr bis 31. März eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.

§ 41 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsDie Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann von der Trägerin eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Kindertagesstätte bei der Landesregierung bis spätestens 30. Juni für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann von der Trägerin eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Kindertagesstätte bei der Landesregierung bis spätestens 30. Juni für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraphen 36 bis 40 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 36 bis 40 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Das Land hat Förderungen gemäß Abs. 1 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vergeben. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Das Land darf bei Gruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 1 bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe noch mindestens zehn Kinder oder in der Gruppe der Kindertagesstätte oder in der Gruppe des Förderkindergartens noch mindestens fünf Kinder betreut werden.Das Land hat Förderungen gemäß Absatz eins, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vergeben. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 36, nicht erfüllt werden. Das Land darf bei Gruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz eins, bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe noch mindestens zehn Kinder oder in der Gruppe der Kindertagesstätte oder in der Gruppe des Förderkindergartens noch mindestens fünf Kinder betreut werden.
  3. (3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen für die Förderung nach §§ 36 bis 40 nicht mehr gegeben oder ändern sich die Voraussetzungen, hat die Trägerin dies dem Land unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen gebührt die bisherige Förderung anteilsmäßig bis zum Wegfall oder der Änderung der Voraussetzungen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. Änderungen der Öffnungszeiten oder bei den angemeldeten Kindern einer Gruppe sind ab der der Änderung folgenden Auszahlung des Teilbetrages (Abs. 4) der Förderung zu berücksichtigen und der nächstfällige Teilbetrag entsprechend zu ändern.Sind die Voraussetzungen für die Förderung nach Paragraphen 36 bis 40 nicht mehr gegeben oder ändern sich die Voraussetzungen, hat die Trägerin dies dem Land unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen gebührt die bisherige Förderung anteilsmäßig bis zum Wegfall oder der Änderung der Voraussetzungen, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt. Änderungen der Öffnungszeiten oder bei den angemeldeten Kindern einer Gruppe sind ab der der Änderung folgenden Auszahlung des Teilbetrages (Absatz 4,) der Förderung zu berücksichtigen und der nächstfällige Teilbetrag entsprechend zu ändern.
  4. (3a)Absatz 3 aVerstreicht die gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz angeordnete Frist ohne Behebung des Mangels, ruht die Förderung nach §§ 38 oder 39 bis zur Beseitigung des Mangels zu 50% der jeweiligen Förderhöhe. Abs. 3 2. Satz gilt sinngemäß.Verstreicht die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz angeordnete Frist ohne Behebung des Mangels, ruht die Förderung nach Paragraphen 38, oder 39 bis zur Beseitigung des Mangels zu 50% der jeweiligen Förderhöhe. Absatz 3, 2. Satz gilt sinngemäß.
  5. (4)Absatz 4Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt monatlich in der Höhe des Elternbeitragsersatzes sowie des durch zwölf dividierten Landeszuschusses gemäß §§ 38 oder 39 im Nachhinein.Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt monatlich in der Höhe des Elternbeitragsersatzes sowie des durch zwölf dividierten Landeszuschusses gemäß Paragraphen 38, oder 39 im Nachhinein.
  6. (5)Absatz 5Der Jahresöffnungszeitenbonus gemäß § 40 ist bis spätestens 30. Juni beim Land zu beantragen und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im September ausbezahlt.Der Jahresöffnungszeitenbonus gemäß Paragraph 40, ist bis spätestens 30. Juni beim Land zu beantragen und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im September ausbezahlt.

§ 42a K-KBBG


Für alterserweiterte Kindergruppen gelten die §§ 36 bis 42 mit der Maßgabe, dass

  1. a)

§ 42c K-KBBG


Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:
Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:

  1. a)Litera abei der Erfüllung der Aufgaben die pädagogischen Grundlagendokumente anzuwenden;
  2. b)Litera bdie gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke zu verwenden;
  3. c)Litera cdie Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen und Besuche der Kinderbildungs- und
    -betreuungseinrichtung Organen des Landes oder vom Land beauftragten Dritten sowie, soweit Mittel des Bundes gewährt werden, Organen des Bundes zu ermöglichen.

§ 43 K-KBBG


Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, die auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung, Bildung und Betreuung sowie das Kindeswohl sicherzustellen und die ihnen anvertrauten Kinder bestmöglich und kompetent in ihrer Gesamtentwicklung zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern.

§ 46 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsTagesmütter und Tagesväter haben eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von zumindest 320 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Die Ausbildung umfasst insbesondere
    1. a)Litera adie Aspekte der Kindheit aus anthropologischer, pädagogischer, psychologischer und soziologischer Perspektive;
    2. b)Litera bdie Didaktik und Methodik der Erziehungsarbeit;
    3. c)Litera cdie Konzepte der Frühpädagogik in Theorie und Praxis;
    4. d)Litera dspezifische Handlungsfelder der Tagesbetreuung;
    5. e)Litera edie Kooperations- und Kommunikationsformen zwischen Kindern, Eltern und dem pädagogischen Personal;
    6. f)Litera fSelbsterfahrung und Reflexion;
    7. g)Litera gein Praktikum im Ausmaß von zumindest 80 Unterrichtseinheiten.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Ausbildung gemäß
    Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Aufgaben der Tagesbetreuung Bedacht zu nehmen. Die Landesregierung hat in der Verordnung zu normieren, ob und in welchem Ausmaß die Ausbildung zur Kleinkinderzieherin die Ausbildung nach dieser Bestimmung ersetzt.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Abs. 1, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Abs. 1 und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.Die Anerkennung von Ausbildungen gemäß Absatz eins,, die außerhalb Kärntens absolviert wurden, erfolgt nach den Bestimmungen des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, wobei die in Absatz eins und 4 geforderten Ausbildungen Befähigungsnachweise im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes sind.
  4. (4)Absatz 4Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).Die persönliche Eignung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters ist zu verneinen, wenn eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220a StGB).

§ 48 K-KBBG


Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach Art. 2 Z 6 lit. e der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. a)

§ 49 K-KBBG


Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der § 2 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 2 zweiter und dritter Satz, § 2a, § 4, § 5 Abs. 1, § 9, § 12, § 15 Abs. 2, § 18, § 19 und § 42c sinngemäß.Für Tagesmütter und für Tagesväter gelten die Bestimmungen der Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 2, zweiter und dritter Satz, Paragraph 2 a,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 42 c, sinngemäß.

§ 50 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung der Aufgaben nach § 43 fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.Zur Unterstützung der Aufgaben nach Paragraph 43, fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung gemäß Abs. 1 darf nur gewährt werden, wennDie Förderung gemäß Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn
    1. a)Litera adie Betreuung durch die Tagesmutter oder den Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;
    2. b)Litera bdie Tagesmutter oder der Tagesvater selbständig tätig ist;
    3. c)Litera cdie Tagesmutter oder der Tagesvater kein Entgelt einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
    4. d)Litera dsich die Tagesmutter oder der Tagesvater verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:
    1. a)Litera adie persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
    2. b)Litera bdie Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
    3. c)Litera cjene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;jene Zusatzleistungen gemäß Absatz 2, Litera c,, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;
    4. d)Litera ddie Höhe der Grundförderung und des Elternbeitragsersatzes;
    5. e)Litera edie Abwicklung der Förderung.
  4. (4)Absatz 4Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, sowie der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

§ 51 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsDas Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach § 43 anstellen.Das Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 43, anstellen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn
    1. a)Litera aausschließlich Tagesmütter und Tagesväter angestellt werden, die über eine Bewilligung nach § 45 verfügen;ausschließlich Tagesmütter und Tagesväter angestellt werden, die über eine Bewilligung nach Paragraph 45, verfügen;
    2. b)Litera bdie Betreuung durch die Tagesmutter oder den Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;
    3. c)Litera cvon der Trägerin kein Entgelt eingehoben wird, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
    4. d)Litera ddie Trägerin ein Mindestausmaß an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern aufweist und diese angemessen entlohnt;
    5. e)Litera edie angestellten Tagesmütter oder Tagesväter keine eigene Förderung nach § 50 erhalten;die angestellten Tagesmütter oder Tagesväter keine eigene Förderung nach Paragraph 50, erhalten;
    6. f)Litera fsich die Trägerin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:
    1. a)Litera adie persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
    2. b)Litera bdie Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
    3. c)Litera cjene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;jene Zusatzleistungen gemäß Absatz 2, Litera c,, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;
    4. d)Litera ddie Mindestanzahl an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern gemäß Abs. 2 lit. d;die Mindestanzahl an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern gemäß Absatz 2, Litera d, ;,
    5. e)Litera edie Mindestentlohnung der angestellten Tagesmütter und Tagesväter gemäß Abs. 2 lit. d;die Mindestentlohnung der angestellten Tagesmütter und Tagesväter gemäß Absatz 2, Litera d, ;,
    6. f)Litera fdie Höhe der Förderung;
    7. g)Litera gdie Abwicklung der Förderung.
  4. (4)Absatz 4Die Förderung wird auf Antrag der Trägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Förderung wird auf Antrag der Trägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, sowie der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

§ 51a K-KBBG


(1) Trägerinnen, die Ausbildungen nach § 30 oder § 46 anbieten, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die in § 30 oder § 46 sowie in den hierzu ergangenen Verordnungen enthaltenen Inhalte sowie das Ausbildungsausmaß vollständig erfüllt wird,

2.

den Voraussetzungen gemäß Abs. 3 entsprochen wird.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausbildungsträgerin zur fachgerechten Vermittlung der Inhalte gemäß § 30 oder § 46 und der hierzu ergangenen Verordnungen zu normieren. Dabei sind insbesondere zu regeln:

1.

die Teilnahmevoraussetzungen für die Ausbildung, insbesondere Mindestalter der Teilnehmerinnen sowie Aufnahmekriterien für die Teilnehmerinnen;

2.

Vorgaben für das pädagogische Konzept der Trägerin, insbesondere Bildungsziele und methodisch-didaktischer Aufbau sowie Qualitätsevaluierung und -sicherung;

3.

Gruppengröße;

4.

organisatorischer Ablauf der Ausbildung einschließlich des Praktikums;

5.

Auswahl und Qualifikation der Vortragenden in der Ausbildung;

6.

Vorgaben für die Erlangung eines positiven Abschlusses der Ausbildung einschließlich des erforderlichen Mindestausmaßes der Teilnahme an der Ausbildung sowie Voraussetzungen für den Antritt zu einer Abschlussprüfung, Ablauf der Abschlussprüfung und Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfung.

(4) Im Antrag auf Bewilligung ist der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 beizubringen. Änderungen der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Abs. 3 sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Ausbildungsträgerinnen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch geeignete Fachkräfte zu prüfen, ob die Ausbildungsträgerin und die Ausbildungen den in Abs. 2 normierten Voraussetzungen entsprechen. Der Landesregierung sind im Rahmen der Aufsicht die Einsicht in die geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Stellt die Landesregierung anlässlich einer Überprüfung oder aufgrund einer Anzeige gemäß Abs. 4 Mängel fest, so hat sie die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist bescheidmäßig aufzutragen.

(6) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu entziehen, wenn die Ausbildungsträgerin Aufträge gemäß Abs. 5 nicht fristgerecht erfüllt.

§ 51c K-KBBG


Wird der Betrieb einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung oder einer Kindertagesstätte aufgrund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eingeschränkt oder vollständig oder teilweise geschlossen, gelten für die Zeit der Maßnahme folgende abweichende Regelungen:

  1. a)

§ 55 K-KBBG Befreiung von Verwaltungsabgaben


In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.

§ 56 K-KBBG Aufgaben der Gemeinde


(1)         Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 53 Abs. 2 bis 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2)         Die in § 53 Abs. 2 bis 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 57 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. a)Litera aeine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne die erforderlichen Bewilligungen, abweichend von den Bewilligungen oder trotz einer Sperre betreibt;
    2. b)Litera bzur Betreuung von Kindern ein Dienstverhältnis mit Personen begründet, die den in diesem Gesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Erfordernissen nicht entsprechen;
    3. c)Litera cAusbildungen nach § 30 oder § 46 ohne Bewilligung gemäß § 51a oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anbietet.Ausbildungen nach Paragraph 30, oder Paragraph 46, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 51 a, oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anbietet.
    4. d)Litera dals Tagesmutter oder Tagesvater Kinder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre in Tagesbetreuung übernimmt;
    5. e)Litera eeinem Auftrag zur Beseitigung der Mängel (§ 18 Abs. 4, § 49 iVm § 18 Abs. 4) nicht nachkommt;einem Auftrag zur Beseitigung der Mängel (Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4,) nicht nachkommt;
    6. f)Litera fseinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht (§ 18 Abs. 3, § 49 iVm § 18 Abs. 3) nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht (Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3,) nicht nachkommt;
    7. g)Litera gdie Auflassung nach § 9 nicht meldet;die Auflassung nach Paragraph 9, nicht meldet;
    8. h)Litera hdie Meldepflicht nach § 45 Abs. 4 oder § 52 verletzt;die Meldepflicht nach Paragraph 45, Absatz 4, oder Paragraph 52, verletzt;
    9. i)Litera ientgegen § 21 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach § 22 zur Verfügung gestellt wird.entgegen Paragraph 21, nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach Paragraph 22, zur Verfügung gestellt wird.
    10. j)Litera jnicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind der Besuchspflicht gemäß § 21 in dem in § 23 vorgesehenen Ausmaß nachkommt.nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind der Besuchspflicht gemäß Paragraph 21, in dem in Paragraph 23, vorgesehenen Ausmaß nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera h, sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera i, mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

§ 58 K-KBBG


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. a)Litera aBundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023;Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 201/2023;
    2. b)Litera bFinanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2024;Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 48/2024;
    3. c)Litera cNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2023;Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 175/2023;
    4. d)Litera dSchulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
    5. e)Litera eSchulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
    6. f)Litera fStrafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023.Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,.

§ 59 K-KBBG


(1)      Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2)      Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kindergartengesetz 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, und das Kärntner Kindergärtnerinnen- und Erzieher-Anstellungserfordernisse-Gesetz – K-KEAG, LGBl. Nr. 23/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, außer Kraft.

(3)      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen für Trägerinnen der freien Wohlfahrt zur Vermittlung der Tagesbetreuung nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 44 dieses Gesetzes. Bewilligungen für natürliche und juristische Personen, die Minderjährige in Tagesbetreuung nehmen wollen, nach dem Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetz – K-JWG, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2010, gelten als Bewilligungen nach § 45 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4)      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren nach § 27 des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen, ausgenommen das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten stellt keine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz dar. In diesen Fällen ist das Strafverfahren einzustellen.

(5)      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche zur gemeinsamen Betreuung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht gelten als nach diesem Gesetz unbefristet bewilligte alterserweiterte Kinderbildung und -betreuung.

(6)      Sonstige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem IIIa. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, bewilligte Modellversuche sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes nach den Vorgaben des Bewilligungsbescheides und den Bestimmungen des I. Abschnittes des Kindergartengesetzes 1992 – K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, zu führen.

(7)      Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenhelferin in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angestellt sind und keine den § 30 entsprechende oder höherwertige Ausbildung aufweisen, haben die entsprechende Ausbildung nach § 30 bis 31. August 2021 abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 30 Abs. 1 lit. h.

(8)      Kindergartenleiterinnen und Hortleiterinnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Kindergartenleiterin oder Hortleiterin angestellt sind, haben den Leitungslehrgang gemäß § 27 Abs. 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen.

(9)      Tagesmütter und Tagesväter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tagesbetreuung anbieten, haben die entsprechende Ausbildung nach § 46 Abs. 1 und 2 bis 31. August 2021 erfolgreich abzuschließen. Übersteigt die praktische Tätigkeit von Personen im Sinne des 1. Satzes insgesamt drei Monate, entfällt das Praktikum gemäß § 46 Abs. 1 lit. g.

(10) Träger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben den in § 11 Abs. 2 normierten Personalschlüssel bis spätestens 1. September 2012 zu erfüllen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darf bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angestellten Kindergartenhelferinnen von den Erfordernissen des § 30 abgesehen werden.

(11) Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine den §§ 27 Abs. 2, 30 oder 46 entsprechende Ausbildung absolviert haben, haben innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die bescheidmäßige Anerkennung dieser Ausbildung bei der Landesregierung zu beantragen.

(12) Bis zum 1. April 2011 eingereichte Anträge auf Förderung nach dem IV. Abschnitt des Kindergartengesetzes 1992 - K-KGG, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2008, gelten als Anträge nach § 38 Abs. 3.

(13) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

a)

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44);

b)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 229 vom 29.6.2004, S 35);

c)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, (ABl. Nr. L 376 vom 27. 12.2006, S 36).

Anlage

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG (K-KBBG) Fundstelle


Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
StF: LGBl. Nr. 13/2011

Änderung

LGBl Nr 57/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 72/2014

LGBl Nr 3/2017

LGBl Nr 52/2017 in Bearbeitung

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel I 2.Teil 3. Abschnitt in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1994, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1.Teil - Allgemeines

§ 1

- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Teil – Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

1. Abschnitt – Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb von

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 

2 – Aufgaben

§ 

3 – Integrationsgruppen

§ 

4 – Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

§ 

5 – Gebäude und Einrichtungen

§ 

6 – Bewilligung

§ 

7 – Voraussetzungen für die Bewilligung

§ 

8 – Änderungen

§ 

9 – Auflassung

§ 

10  – Organisation von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 

11  – Personelle Erfordernisse

§ 

12  – Fortbildung des pädagogischen Personals

§ 

13  – Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

§ 

14  – Kinderbildungs- und -betreuungsordnung

§ 

15  – Kindergartenjahr

§ 

16  – Zusammenarbeit

§ 

17  – Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe

§ 

17a - Sonderformen

§ 

 18 – Aufsicht

§ 

 19 – Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

2. Abschnitt – Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 

20  – Zielsetzung

§ 

20a Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr

§ 

21  – Besuchsverpflichtung und Kosten

§ 

22  – Versorgungsauftrag

§ 

23  – Kindergartenbesuch und Fernbleiben

§ 

24  – Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche Erziehung

§ 

25  – Ausschluss vom Besuch

3. Abschnitt – Anstellungserfordernisse für das pädagogische

Personal

§ 

26  – Anwendungsbereich

§ 

27  – Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenleiterinnen

§ 

28  – Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenpädagoginnen

§ 

29  – Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergartenpädagoginnen

§ 

30  – Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen

§ 

31  – Fachliches Anstellungserfordernis für Hortleiterinnen

§ 

32  – Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind

§ 

33  – Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind

§ 

34  – Ersatzerfordernisse

§ 

35  – Zeugnisse

4. Abschnitt – Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 

36  – Kindergarten-Landesbeitrag

§ 

37  – Gewährung

§ 

38  – Höhe des Kindergarten-Landesbeitrages

§ 

39  – Besondere Kindergartenförderung

§ 

40  – Förderung von Horten

§ 

41  – Förderung von Kinderkrippen

§ 

42  – Förderung von alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungeinrichtungen

3. Teil – Tagesbetreuung

1. Abschnitt – Tagesmütter, Tagesväter, Kindertagesstätten

§ 

43  – Begriff und Aufgabe

§ 

44  – (entfällt)

§ 

45  – Bewilligung

§ 

46  – Fachliche und persönliche Eignung für Tagesmütter und Tagesväter

§ 

47  – Fachliche und persönliche Eignung für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten

§ 

48  – Grundsätze der Tagesbetreuung

§ 

49  – Sinngemäße Anwendung

2. Abschnitt – Förderung der Tagesbetreuung

§ 

50  – Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern

§ 

51  – Förderung von Kindertagesstätten

4. Teil – Gemeinsame Bestimmungen

§ 

52  – Statistik

§ 

53  – Datenverwendung

§ 

54  – Kostentragung

§ 

55  – Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 

56  – Aufgaben der Gemeinde

§ 

57  – Strafbestimmungen

§ 

58  – Verweisungen

§ 

59  – Schlussbestimmungen

 

Übergangsrecht

 

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