Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Abschnitts und gemäß dem Leitfaden nach Art. 2 Z 6 lit. e der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022, durch Verordnung näher Bestimmungen für die Tagesbetreuung zu erlassen, die gewährleisten, dass die Minderjährigen sachgemäß und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse betreut werden können. Die Erfordernisse der Pädagogik und erprobter Methoden, Anforderungen der Hygiene und die Gewährleistung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit sind zu berücksichtigen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
0 Kommentare zu § 48 K-KBBG