§ 19 K-KBBG Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1)         Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen

a)

die Trägerin die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Bewilligung betreibt;

b)

die Trägerin die Voraussetzungen nach § 4 verliert, oder

c)

die Trägerin Aufträge nach § 18 Abs. 4 nicht erfüllt, oder

d)

Mängel festgestellt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder

e)

die Aufsicht wiederholt behindert wird;

f)

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse gemäß § 11 nicht mehr erfüllt werden und sich daraus unmittelbar eine Gefährdung des Wohles der Kinder ergibt.

(2)         Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald

a)

im Fall des Abs. 1 lit. b die Voraussetzungen nach § 4 wieder vorliegen;

b)

im Fall des Abs. 1 lit. c die Aufträge nach § 18 Abs. 4 erfüllt wurden;

c)

im Fall des Abs. 1 lit. d die Mängel beseitigt sind;

d)

im Fall des Abs. 1 lit. e angenommen werden kann, dass die Trägerin in Hinkunft Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr behindern wird;

e)

im Fall des Abs. 1 lit. f

1.

die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse wieder erfüllt werden oder

2.

ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde und die Gefährdung des Wohles der Kinder nicht mehr unmittelbar gegeben ist.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 K-KBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 K-KBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 K-KBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 K-KBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 K-KBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-KBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18a K-KBBG
§ 19a K-KBBG