(1) Die Landesregierung hat die Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit Bescheid anzuordnen, wenn entgegen den Bestimmungen dieses Abschnittes und der aufgrund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen
a) | die Trägerin die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Bewilligung betreibt; | |||||||||
b) | die Trägerin die Voraussetzungen nach § 4 verliert, oder | |||||||||
c) | die Trägerin Aufträge nach § 18 Abs. 4 nicht erfüllt, oder | |||||||||
d) | Mängel festgestellt werden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, oder | |||||||||
e) | die Aufsicht wiederholt behindert wird; | |||||||||
f) | die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse gemäß § 11 nicht mehr erfüllt werden und sich daraus unmittelbar eine Gefährdung des Wohles der Kinder ergibt. |
(2) Die Sperre ist auf Antrag der Trägerin aufzuheben, sobald
a) | im Fall des Abs. 1 lit. b die Voraussetzungen nach § 4 wieder vorliegen; | |||||||||
b) | im Fall des Abs. 1 lit. c die Aufträge nach § 18 Abs. 4 erfüllt wurden; | |||||||||
c) | im Fall des Abs. 1 lit. d die Mängel beseitigt sind; | |||||||||
d) | im Fall des Abs. 1 lit. e angenommen werden kann, dass die Trägerin in Hinkunft Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr behindern wird; | |||||||||
e) | im Fall des Abs. 1 lit. f | |||||||||
1. | die Voraussetzungen für die Bewilligung oder die personellen Erfordernisse wieder erfüllt werden oder | |||||||||
2. | ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde und die Gefährdung des Wohles der Kinder nicht mehr unmittelbar gegeben ist. |
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