Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDie Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann von der Trägerin eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Kindertagesstätte bei der Landesregierung bis spätestens 30. Juni für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 36 bis 40 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen kann von der Trägerin eines öffentlichen Kindergartens oder einer öffentlichen Kindertagesstätte bei der Landesregierung bis spätestens 30. Juni für das folgende Kalenderjahr beantragt werden. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Paragraphen 36 bis 40 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die Trägerin hat das aufrechte Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 36 bis 40 auch während des Zeitraumes der Gewährung der Förderung auf Verlangen der Landesregierung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2)Absatz 2Das Land hat Förderungen gemäß Abs. 1 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vergeben. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt werden. Das Land darf bei Gruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach Abs. 1 bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 lit. a oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe noch mindestens zehn Kinder oder in der Gruppe der Kindertagesstätte oder in der Gruppe des Förderkindergartens noch mindestens fünf Kinder betreut werden.Das Land hat Förderungen gemäß Absatz eins, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vergeben. Die Förderung wird nicht gewährt, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 36, nicht erfüllt werden. Das Land darf bei Gruppen, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz eins, bereits mindestens drei Jahre lang gefördert worden sind, vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, oder b für die Dauer von zwei Jahren absehen, wenn vorhersehbar ist, dass der Mangel an zu betreuenden Kindern in den kommenden zwei Jahren behoben sein wird und wenn in der Kindergartengruppe noch mindestens zehn Kinder oder in der Gruppe der Kindertagesstätte oder in der Gruppe des Förderkindergartens noch mindestens fünf Kinder betreut werden.
(3)Absatz 3Sind die Voraussetzungen für die Förderung nach §§ 36 bis 40 nicht mehr gegeben oder ändern sich die Voraussetzungen, hat die Trägerin dies dem Land unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen gebührt die bisherige Förderung anteilsmäßig bis zum Wegfall oder der Änderung der Voraussetzungen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt. Änderungen der Öffnungszeiten oder bei den angemeldeten Kindern einer Gruppe sind ab der der Änderung folgenden Auszahlung des Teilbetrages (Abs. 4) der Förderung zu berücksichtigen und der nächstfällige Teilbetrag entsprechend zu ändern.Sind die Voraussetzungen für die Förderung nach Paragraphen 36 bis 40 nicht mehr gegeben oder ändern sich die Voraussetzungen, hat die Trägerin dies dem Land unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen gebührt die bisherige Förderung anteilsmäßig bis zum Wegfall oder der Änderung der Voraussetzungen, sofern nicht Absatz 2, zur Anwendung kommt. Änderungen der Öffnungszeiten oder bei den angemeldeten Kindern einer Gruppe sind ab der der Änderung folgenden Auszahlung des Teilbetrages (Absatz 4,) der Förderung zu berücksichtigen und der nächstfällige Teilbetrag entsprechend zu ändern.
(3a)Absatz 3 aVerstreicht die gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz angeordnete Frist ohne Behebung des Mangels, ruht die Förderung nach §§ 38 oder 39 bis zur Beseitigung des Mangels zu 50% der jeweiligen Förderhöhe. Abs. 3 2. Satz gilt sinngemäß.Verstreicht die gemäß Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz angeordnete Frist ohne Behebung des Mangels, ruht die Förderung nach Paragraphen 38, oder 39 bis zur Beseitigung des Mangels zu 50% der jeweiligen Förderhöhe. Absatz 3, 2. Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt monatlich in der Höhe des Elternbeitragsersatzes sowie des durch zwölf dividierten Landeszuschusses gemäß §§ 38 oder 39 im Nachhinein.Die Förderung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt monatlich in der Höhe des Elternbeitragsersatzes sowie des durch zwölf dividierten Landeszuschusses gemäß Paragraphen 38, oder 39 im Nachhinein.
(5)Absatz 5Der Jahresöffnungszeitenbonus gemäß § 40 ist bis spätestens 30. Juni beim Land zu beantragen und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im September ausbezahlt.Der Jahresöffnungszeitenbonus gemäß Paragraph 40, ist bis spätestens 30. Juni beim Land zu beantragen und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen im September ausbezahlt.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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