§ 40 K-KBBG

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsBeträgt die jährliche Wochenöffnungszeit einer Kindergartengruppe oder einer Gruppe in einer Kindertagesstätte mehr als 42 Wochen pro Kindergartenjahr, wird ein einmaliger Bonus pro weiterer geöffneter Woche, maximal jedoch für acht weitere geöffnete Wochen,
    1. a)Litera apro Kindergartengruppe in Höhe der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 38 Euro,
    2. b)Litera bpro Gruppe einer Kindertagesstätte in Höhe der Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 58 Euro
    geleistet.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a und b genannten Multiplikatoren für das laufende Kalenderjahr bis 31. März eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Absatz eins, Litera a und b genannten Multiplikatoren für das laufende Kalenderjahr bis 31. März eines jeden Jahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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