Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Persönliche Anstellungserfordernisse für das pädagogische Personal sind:
a)Litera adie Volljährigkeit;
b)Litera bunbeschadet des § 6 K-KGFG die für die Tätigkeit in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; die Landesregierung darf, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das erforderliche Sprachniveau des pädagogischen Personals erlassen, wobei auf sprachspezifische Angebote in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Bedacht zu nehmen ist;unbeschadet des Paragraph 6, K-KGFG die für die Tätigkeit in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache; die Landesregierung darf, sofern dies die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert oder zur Vollziehung von Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das erforderliche Sprachniveau des pädagogischen Personals erlassen, wobei auf sprachspezifische Angebote in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Bedacht zu nehmen ist;
c)Litera ckein Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen einer Straftat gemäß § 92 des Strafgesetzbuches oder der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.kein Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, die noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen einer Straftat gemäß Paragraph 92, des Strafgesetzbuches oder der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Paragraphen 201 bis 220a StGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist jedenfalls vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis und auf Aufforderung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch eine aktuelle Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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