(1) Die in den §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Von Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Staaten sind, deren Staatsangehörigen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration die Anerkennung der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungen zu gewähren hat, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zugelassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Abs. 2 gilt nicht für die Anerkennung von Ausbildungen, die den Ausbildungen nach § 30 entsprechen. Für die Anerkennung dieser Ausbildungen ist Abs. 5 anzuwenden.
(4) Zeugnisse von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Niederlassungsrecht gemäß den §§ 45, 48 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes verfügen, gelten als inländischen Zeugnissen gleichwertig, wenn mit diesen Zeugnissen im jeweiligen Ausstellungsland die Voraussetzungen zur Ausübung des entsprechenden Berufes (§§ 27 bis 33) ohne zusätzliche Voraussetzungen verbunden ist.
(5) Die Anerkennung der in § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) genannten Ausbildungen erfolgt nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die gemäß §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 geforderten inländischen Ausbildungen sind außeruniversitäre Diplome im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. c Z 2 K-BQAG und die gemäß § 30 geforderte inländische Ausbildung ist ein Befähigungsnachweis im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.
0 Kommentare zu § 35 K-KBBG