§ 42c K-KBBG

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:
Fördermittel aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG dürfen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung gewährt werden, wenn sich die Trägerin der Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung verpflichtet:

  1. a)Litera abei der Erfüllung der Aufgaben die pädagogischen Grundlagendokumente anzuwenden;
  2. b)Litera bdie gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke zu verwenden;
  3. c)Litera cdie Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen und Besuche der Kinderbildungs- und
    -betreuungseinrichtung Organen des Landes oder vom Land beauftragten Dritten sowie, soweit Mittel des Bundes gewährt werden, Organen des Bundes zu ermöglichen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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