§ 16b K-KBBG

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Kindergärten und Horte haben eine Zusammenarbeit mit Pflichtschulen, Kindertagesstätten mit Kindergärten sowie allgemein mit Expertinnen in Betracht kommender Einrichtungen anzustreben.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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