§ 50 K-KBBG Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung der Aufgaben nach § 43 fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.Zur Unterstützung der Aufgaben nach Paragraph 43, fördert das Land die Betreuung durch Tagesmütter und Tagesväter durch eine Grundförderung und einen vom Betreuungsausmaß abhängigen Elternbeitragsersatz.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung gemäß Abs. 1 darf nur gewährt werden, wennDie Förderung gemäß Absatz eins, darf nur gewährt werden, wenn
    1. a)Litera adie Betreuung durch die Tagesmutter oder den Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;
    2. b)Litera bdie Tagesmutter oder der Tagesvater selbständig tätig ist;
    3. c)Litera cdie Tagesmutter oder der Tagesvater kein Entgelt einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
    4. d)Litera dsich die Tagesmutter oder der Tagesvater verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:
    1. a)Litera adie persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
    2. b)Litera bdie Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
    3. c)Litera cjene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;jene Zusatzleistungen gemäß Absatz 2, Litera c,, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;
    4. d)Litera ddie Höhe der Grundförderung und des Elternbeitragsersatzes;
    5. e)Litera edie Abwicklung der Förderung.
  4. (4)Absatz 4Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Förderung wird auf Antrag der Tagesmutter oder des Tagesvaters bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, sowie der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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