Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsDer Zuschuss zu den entstehenden Kosten in Kindergärten beträgt pro Gruppe und Kalenderjahr die Summe aus
a)Litera aeiner Grundförderung in Höhe von 42.000 Euro und
b)Litera bder Summe der Stunden der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe, maximal jedoch für 60 Stunden pro Woche, vervielfacht mit dem Faktor 330 Euro.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Abs. 1 lit. a genannten Grundförderung sowie des in Abs. 1 lit. b genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der in Absatz eins, Litera a, genannten Grundförderung sowie des in Absatz eins, Litera b, genannten Multiplikators für das laufende Kalenderjahr bis 31. März rückwirkend mit 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zu valorisieren. Die jeweiligen Beträge sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
(3)Absatz 3Im Fall einer Genehmigung nach § 10 Abs. 5 erhöht sich die Förderung dieser Gruppe um die Hälfte der nach Abs. 1 errechneten Förderung.Im Fall einer Genehmigung nach Paragraph 10, Absatz 5, erhöht sich die Förderung dieser Gruppe um die Hälfte der nach Absatz eins, errechneten Förderung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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