§ 51 K-KBBG (Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG), Förderung von Anstellungsträgerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern - JUSLINE Österreich
§ 51 K-KBBG Förderung von Anstellungsträgerinnen von Tagesmüttern und Tagesvätern
K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach § 43 anstellen.Das Land fördert Trägerinnen, die Tagesmütter oder Tagesväter zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 43, anstellen.
(2)Absatz 2Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn
a)Litera aausschließlich Tagesmütter und Tagesväter angestellt werden, die über eine Bewilligung nach § 45 verfügen;ausschließlich Tagesmütter und Tagesväter angestellt werden, die über eine Bewilligung nach Paragraph 45, verfügen;
b)Litera bdie Betreuung durch die Tagesmutter oder den Tagesvater entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der Bewilligung erfolgt;
c)Litera cvon der Trägerin kein Entgelt eingehoben wird, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die für die Zusatzleistungen eingehobenen Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
d)Litera ddie Trägerin ein Mindestausmaß an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern aufweist und diese angemessen entlohnt;
e)Litera edie angestellten Tagesmütter oder Tagesväter keine eigene Förderung nach § 50 erhalten;die angestellten Tagesmütter oder Tagesväter keine eigene Förderung nach Paragraph 50, erhalten;
f)Litera fsich die Trägerin verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung der Förderung auf Verlangen des Landes nachzuweisen und die Förderung zurückzuerstatten, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann.
(3)Absatz 3Die Landesregierung hat zur Durchführung der Förderung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesmütter und Tagesväter durch Verordnung zu regeln:
a)Litera adie persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung;
b)Litera bdie Bedingungen und Auflagen, an welche die Gewährung der Förderung zu knüpfen ist;
c)Litera cjene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. c, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;jene Zusatzleistungen gemäß Absatz 2, Litera c,, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für diese Elternbeiträge;
d)Litera ddie Mindestanzahl an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern gemäß Abs. 2 lit. d;die Mindestanzahl an angestellten Tagesmüttern und Tagesvätern gemäß Absatz 2, Litera d, ;,
e)Litera edie Mindestentlohnung der angestellten Tagesmütter und Tagesväter gemäß Abs. 2 lit. d;die Mindestentlohnung der angestellten Tagesmütter und Tagesväter gemäß Absatz 2, Litera d, ;,
f)Litera fdie Höhe der Förderung;
g)Litera gdie Abwicklung der Förderung.
(4)Absatz 4Die Förderung wird auf Antrag der Trägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 sowie der gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.Die Förderung wird auf Antrag der Trägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, sowie der gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung gewährt. Die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag anzuschließen. Die Förderung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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