§ 13 K-KBBG Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1)         Die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt einer Leiterin. Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über das beschäftige Personal sowie die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten. In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zu fünf Gruppen obliegen der Leiterin auch die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 2. und 3. Satz. Im Falle der Verhinderung der Leiterin hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für ihre Vertretung durch eine Person, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, zu sorgen.

(2)         Als Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur angestellt werden, wer die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen der §§ 27 oder 31 erfüllt.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 K-KBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 K-KBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 K-KBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 K-KBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 K-KBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 K-KBBG
§ 14 K-KBBG