(1) Die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung obliegt einer Leiterin. Ihr obliegt insbesondere die Aufsicht über das beschäftige Personal sowie die Besorgung administrativer und organisatorischer Angelegenheiten. In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bis zu fünf Gruppen obliegen der Leiterin auch die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 2. und 3. Satz. Im Falle der Verhinderung der Leiterin hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für ihre Vertretung durch eine Person, die die fachlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt, zu sorgen.
(2) Als Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur angestellt werden, wer die jeweiligen fachlichen Voraussetzungen der §§ 27 oder 31 erfüllt.
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