§ 56 K-KBBG Aufgaben der Gemeinde

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1)         Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen die Aufgaben nach § 53 Abs. 2 bis 5, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2)         Die in § 53 Abs. 2 bis 5 geregelten Aufgaben sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.03.2011 bis 29.07.2019
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