§ 55 K-KBBG Befreiung von Verwaltungsabgaben

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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