§ 36 K-KBBG

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 19a fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.Zur Unterstützung des Kinderbildungs- und -betreuungswesens in Kärnten und der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß Paragraph 19 a, fördert das Land öffentliche Kindergärten oder öffentliche Kindertagesstätten.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach Abs. 1 ist, dassVoraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach Absatz eins, ist, dass
    1. a)Litera ain der Gruppe des Kindergartens mindestens 13 Kinder oder einer Kindertagesstätte mindestens zehn Kinder betreut werden;
    2. b)Litera bin der Gruppe des Förderkindergartens mindestens acht Kinder betreut werden;
    3. c)Litera cder Kindergarten oder die Kindertagesstätte entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Bewilligung betrieben wird;
    4. d)Litera dder Kindergarten oder die Kindertagesstätte von allen Kindern – insbesondere ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis – unter den gleichen Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen besucht werden kann; eine Berücksichtigung der arbeits- oder dienstrechtliche Beziehungen der Erziehungsberechtigten zur Trägerin des Kindergartens oder der Kindertagesstätte bei der Aufnahme eines Kindes ist zulässig;
    5. e)Litera edie Trägerin kein Entgelt oder, ist die Trägerin eine Gemeinde, allenfalls keine Gebühren für den Besuch des Kindergartens oder der Kindertagesstätte für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht einhebt, ausgenommen Beiträge für bestimmte Zusatzleistungen, wie insbesondere zusätzliches Personal, Arbeits-, Bildungs- und Verbrauchsmaterialien, Veranstaltungen oder Mahlzeiten; die Summe der für die Zusatzleistungen eingehobene Elternbeiträge darf die für die jeweilige Zusatzleistung tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten;
    6. f)Litera fdie Entlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten pädagogischen Personals während des gesamten Jahres
      1. 1.Ziffer einszumindest der durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Mindestentlohnung entspricht; die Landesregierung hat die Mindestentlohnung unter Berücksichtigung der im Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) oder eines an seine Stelle tretenden Kollektivvertrages für die Sozialwirtschaft vorgesehenen Höhen unter Berücksichtigung der in diesem Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitszeit und der vergleichbaren Entlohnung nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz jährlich festzusetzen, oder
      2. 2.Ziffer 2bei Anstellung durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband die Entlohnung dem jeweiligen zur Anwendung kommenden Gemeindedienstrecht entspricht;
    7. g)Litera gfür die mittelbare pädagogische Tätigkeit
      1. 1.Ziffer einsbei den im Kindergarten gruppenführenden Elementarpädagoginnen zumindest fünf Stunden pro Woche bei Vollzeitbeschäftigung, bei Aliquotierung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung zumindest 2,5 Stunden pro Woche, oder
      2. 2.Ziffer 2bei den in Kindertagesstätten gruppenführenden Elementarpädagoginnen zumindest 2,5 Stunden pro Woche
      in die Arbeitszeit eingerechnet werden; die mittelbare pädagogische Tätigkeit umfasst jene Tätigkeiten, die zur umfassenden Erfüllung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages notwendig sind, ohne dass sie im direkten Kontakt mit den Kindern ausgeübt werden;
    8. h)Litera hdie Leiterin eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, der auch Aufgaben nach § 11 Abs. 1 zweiter und dritter Satz obliegen, von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen mit einer oder zwei Gruppen zwei Stunden pro Woche, bei Einrichtungen mit drei bis fünf Gruppen fünf Stunden pro Woche oder bei Einrichtungen mit sechs oder mehr Gruppen zehn Stunden pro Woche freigestellt werden; bei Vertretung der Leiterin gebührt der Vertretung bei einer Vertretungszeit bis zu einem Monat das halbe Ausmaß der Freistellung, bei einer Vertretungszeit von mehr als einem Monat das gesamte Stundenausmaß der Freistellung;die Leiterin eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte, der auch Aufgaben nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter und dritter Satz obliegen, von der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bei Einrichtungen mit einer oder zwei Gruppen zwei Stunden pro Woche, bei Einrichtungen mit drei bis fünf Gruppen fünf Stunden pro Woche oder bei Einrichtungen mit sechs oder mehr Gruppen zehn Stunden pro Woche freigestellt werden; bei Vertretung der Leiterin gebührt der Vertretung bei einer Vertretungszeit bis zu einem Monat das halbe Ausmaß der Freistellung, bei einer Vertretungszeit von mehr als einem Monat das gesamte Stundenausmaß der Freistellung;
    9. i)Litera idie im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Elementarpädagoginnen oder Kleinkinderzieherinnen zur nachweislichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im vorgesehenen Ausmaß gemäß § 12 Abs. 1 während der Arbeitszeit ohne finanzielle Einbuße freigestellt werden;die im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Elementarpädagoginnen oder Kleinkinderzieherinnen zur nachweislichen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im vorgesehenen Ausmaß gemäß Paragraph 12, Absatz eins, während der Arbeitszeit ohne finanzielle Einbuße freigestellt werden;
    10. j)Litera jdie Gruppe eines Kindergartens oder einer Kindertagesstätte folgende Voraussetzungen erfüllt:
      1. 1.Ziffer einsangebotene Öffnungszeiten von mindestens 25 Stunden pro Woche montags bis freitags sowie mindestens fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche,
      2. 2.Ziffer 2tägliches Angebot eines Mittagessens, wenn die Gruppe länger als bis 13 Uhr oder mehr als sechs Stunden am Tag geöffnet hat, und
      3. 3.Ziffer 3Bildungs- und Betreuungsangebot mindestens 42 Wochen pro Kindergartenjahr.
  3. (2a)Absatz 2 aVerordnungen gemäß Abs. 2 lit. f Z 1 dürfen rückwirkend am 1. Jänner eines Jahres in Kraft gesetzt werden, wenn sie bis 30. Juni eines Jahres erlassen werden.Verordnungen gemäß Absatz 2, Litera f, Ziffer eins, dürfen rückwirkend am 1. Jänner eines Jahres in Kraft gesetzt werden, wenn sie bis 30. Juni eines Jahres erlassen werden.
  4. (3)Absatz 3Bei Heranziehung einer privaten Trägerin durch eine Gemeinde gemäß § 19a Abs. 2 wird die Förderung nur gewährt, wennBei Heranziehung einer privaten Trägerin durch eine Gemeinde gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, wird die Förderung nur gewährt, wenn
    1. a)Litera adie allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind; die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind;
    2. b)Litera bdie private Trägerin die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 34ff der Bundesabgabenordnung erfüllt;die private Trägerin die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß Paragraphen 34 f, f, der Bundesabgabenordnung erfüllt;
    3. c)Litera cdie private Trägerin eine Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 mit einer Gemeinde nachweisen kann oder eine finanzielle Zuwendung nach dem Kärntner Kindergartenfondsgesetz bezogen wird;die private Trägerin eine Vereinbarung gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, mit einer Gemeinde nachweisen kann oder eine finanzielle Zuwendung nach dem Kärntner Kindergartenfondsgesetz bezogen wird;
    4. d)Litera din der Vereinbarung gemäß § 19a Abs. 2 der Gemeinde das Recht auf Verfügung über freie Plätze in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingeräumt wird, wenn die Höchstzahl an Kindern in einer Gruppe nicht erreicht wird.in der Vereinbarung gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, der Gemeinde das Recht auf Verfügung über freie Plätze in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingeräumt wird, wenn die Höchstzahl an Kindern in einer Gruppe nicht erreicht wird.
  5. (4)Absatz 4Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeiten nach Abs. 2 lit. j sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens oder der Kindertagesstätte mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu berücksichtigen.Bei der Berechnung der wöchentlichen Öffnungszeiten nach Absatz 2, Litera j, sind Feiertage und sonstige Schließtage des Kindergartens oder der Kindertagesstätte mit der Öffnungszeit an den jeweiligen diesen entsprechenden Wochentagen zu berücksichtigen.
  6. (5)Absatz 5Die Landesregierung hat jene Zusatzleistungen gemäß Abs. 2 lit. e, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für nach Abs. 2 lit. e zulässige Elternbeiträge durch Verordnung zu bestimmen.Die Landesregierung hat jene Zusatzleistungen gemäß Absatz 2, Litera e,, für die ein Elternbeitrag zulässig ist, sowie die zulässigen Höchstbeträge für nach Absatz 2, Litera e, zulässige Elternbeiträge durch Verordnung zu bestimmen.
  7. (6)Absatz 6Förderungen gemäß Abs. 1 werden vom Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet.Förderungen gemäß Absatz eins, werden vom Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung geleistet.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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