§ 1 K-KBBG

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt
    1. a)Litera adie Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen
      1. 1.Ziffer einsin allgemeinen Kindergärten und Förderkindergärten,
      2. 2.Ziffer 2in allgemeinen Horten und Förderhorten,
      3. 3.Ziffer 3in alterserweiterten Kindergruppen,
      4. 4.Ziffer 4in Kindertagesstätten und
      5. 5.Ziffer 5bei Tagesmüttern oder Tagesvätern

           sowie

  1. b)Litera bdie Anstellungserfordernisse des pädagogischen Personals.
  1. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
    1. a)Litera aKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Kindergärten, Horte und Kindertagesstätten;
    2. b)Litera bKindergärten: allgemeine und Förderkindergärten sowie alterserweiterte Kindergruppen;
    3. c)Litera cHorte: allgemeine und Förderhorte;
    4. d)Litera dallgemeine Kindergärten: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Beginn der Schulpflicht durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    5. e)Litera eFörderkindergärten (heilpädagogische Kindergärten): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit Behinderung zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und dem Beginn der Schulpflicht durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    6. f)Litera fAlterserweiterte Kindergruppe: Gruppen in Kindergärten zur Bildung, Erziehung und Betreuung durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht, von
      1. 1.Ziffer einsKindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt oder
      2. 2.Ziffer 2Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Ende der Schulpflicht außerhalb des Schulunterrichts;
    7. g)Litera gAllgemeine Horte: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern außerhalb des Schulunterrichtes durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    8. h)Litera hFörderhorte (Heilpädagogische Horte): Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern mit Behinderung außerhalb des Schulunterrichts durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    9. i)Litera iKindertagesstätten: Einrichtungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, durch pädagogisches Personal, das den Anstellungserfordernissen entspricht;
    10. j)Litera jInklusionsgruppen: Gruppen in Kindergärten, in die drei bis maximal fünf Kinder mit Behinderung aufgenommen werden;
    11. k)Litera kpädagogisches Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beschäftigte Elementarpädagoginnen, Pädagoginnen in Horten, pädagogische Assistenzkräfte oder Kleinkinderzieherinnen;
    12. l)Litera löffentliche Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, deren Trägerin eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine von der Gemeinde im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 19a) herangezogene private Anbieterin ist; die Aufnahme von Kindern, die nicht vom Versorgungsauftrag erfasst sind, ist zulässig;öffentliche Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, deren Trägerin eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband oder eine von der Gemeinde im Rahmen des Versorgungsauftrages (Paragraph 19 a,) herangezogene private Anbieterin ist; die Aufnahme von Kindern, die nicht vom Versorgungsauftrag erfasst sind, ist zulässig;
    13. m)Litera mprivate Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, die nicht unter lit. l fallen;private Kindergärten oder Kindertagesstätten: Kindergärten oder Kindertagesstätten, die nicht unter Litera l, fallen;
    14. n)Litera nTagesbetreuung (Tagesmutter oder Tagesvater): die regelmäßige und gewerbsmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zum Ablauf jenes Kindergartenjahres, in dem das Kind die Volksschule beendet, durch Personen, die nicht die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder sonst mit der Pflege und Erziehung für dieses Kind betraut sind.
  2. (3)Absatz 3Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
    1. a)Litera aPraxiskindergärten oder Praxishorte, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger praktischer Erfahrungen und Übungen angegliedert sind;
    2. b)Litera bden Schulbetrieb einschließlich dem Betreuungsteil ganztägiger Schulen;
    3. c)Litera cLernbetreuung für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausaufgaben und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen;
    4. d)Litera dSchüler- und Lehrlingsheime, ausgenommen der 3. Abschnitt;
    5. e)Litera eBeaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung erzieherischer Zwecke;
    6. f)Litera fKinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit;
    7. g)Litera gEinrichtungen, die eine bloß stundenweise oder unregelmäßige Betreuung von Kindern anbieten.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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