Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Die Leiterin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und das pädagogische Personal sind verpflichtet, im Interesse der ihnen anvertrauten Kinder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu unterstützen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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