§ 14a K-KBBG

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte ein Kind vom Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausschließen, wenn

a)

aufgrund einer psychischen oder physischen Behinderung die Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

b)

aufgrund anderer Gründe eine Gefährdung anderer Kinder oder des Personals oder eine schwerwiegende Störung der Bildungsarbeit zu befürchten ist,

c)

die Erziehungsberechtigte den Informationspflichten hinsichtlich der Gesundheit der Kinder, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten, wiederholt nicht nachkommt, oder

d)

die Erziehungsberechtigte die Elternbeiträge wiederholt nicht leistet.

(2) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat im Einvernehmen mit der Leiterin und nach schriftlicher Mahnung an die Erziehungsberechtigte aus den in Abs. 1 lit. a bis d genannten Gründen das Kind befristet vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auszuschließen, wenn im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass die Ausschlussgründe nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind. Die Befristung hat maximal zwei Wochen zu betragen. Liegen nach Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vor, ist das Kind wiederum befristet vom Besuch auszuschließen. Der wiederholte befristete Ausschluss ist zulässig, wenn jeweils mit Ablauf der Befristung die Ausschlussgründe weiterhin vorliegen, jedoch davon auszugehen ist, dass diese nicht dauerhaft oder nachhaltig gegeben sind.

(3) Im verpflichtenden Kindergartenjahr ist aus den in Abs. 1 lit. b und c genannten Gründen nur ein befristeter Ausschluss des Kindes vom Besuch des Kindergartens im Sinne des Abs. 2 und insgesamt höchstens im Ausmaß des zulässigen Fernbleibens gemäß § 23 zulässig.

(4) Den Gemeinden steht im Falle des Ausschlusses eines Kindes vom Besuch des Kindergartens im verpflichtenden Kindergartenjahr das Antragsrecht nach § 21 Abs. 3 zu.

(5) Die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über den Ausschluss oder den befristeten Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu informieren.

In Kraft seit 09.10.2020 bis 31.12.9999
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