Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der Paragraphen 27 bis 29 und 31 bis 33 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
a)Litera afür die Verwendung in Kindergärten oder in Kindertagesstätten: eine Ausbildung gemäß § 30 und hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern;für die Verwendung in Kindergärten oder in Kindertagesstätten: eine Ausbildung gemäß Paragraph 30 und hinreichende Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern;
b)Litera bfür die Verwendung in Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der im § 28 genannten Prüfungen;für die Verwendung in Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung einer der im Paragraph 28, genannten Prüfungen;
c)Litera cfür die Verwendung in Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind:
1.Ziffer einsim Fall der Verwendung neben einer Person, die die Erfordernisse des § 32 erfüllt: Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung oder im Fall der Verwendung neben einer Person, die die Erfordernisse des Paragraph 32, erfüllt: Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen oder der erfolgreiche Abschluss einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung oder
2.Ziffer 2in jenen Fällen, in denen eine Verwendung nach Z 1 nicht möglich ist, der Abschluss einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung, insbesondere Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe oder Freizeitpädagogik;in jenen Fällen, in denen eine Verwendung nach Ziffer eins, nicht möglich ist, der Abschluss einer einschlägigen pädagogischen Berufsausbildung, insbesondere Elementarpädagogik, Sozialpädagogik, Pädagogik für Primar- und Sekundarstufe oder Freizeitpädagogik;
d)Litera dfür die Verwendung in Förderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind: die erfolgreiche Ablegung der in § 29 genannten Prüfungen oder – sofern auch keine Person mit diesen Prüfungen zur Verfügung steht – die erfolgreiche Ablegung eines anderen als des in § 33 Abs. 1 lit. c genannten Lehramtsstudiums oder der in § 33 Abs. 2 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der im § 28 oder im § 32 genannten Prüfungen.für die Verwendung in Förderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder überwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind: die erfolgreiche Ablegung der in Paragraph 29, genannten Prüfungen oder – sofern auch keine Person mit diesen Prüfungen zur Verfügung steht – die erfolgreiche Ablegung eines anderen als des in Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, genannten Lehramtsstudiums oder der in Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder einer der im Paragraph 28, oder im Paragraph 32, genannten Prüfungen.
(2)Absatz 2Die Verwendung nach Abs. 1 bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagogin oder Pädagoginnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.Die Verwendung nach Absatz eins, bei von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagogin oder Pädagoginnen an Horten oder Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen oder Sonderschulen bestimmt sind, hat in einem kündbaren Dienstverhältnis zu erfolgen, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt.
(3)Absatz 3Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen nach § 27 oder Hortleiterinnen nach § 31 erfüllt, kann die Landesregierung auf Antrag der Trägerin eine Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für Leiterinnen für maximal zwei Jahre genehmigen. Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen nach Paragraph 27, oder Hortleiterinnen nach Paragraph 31, erfüllt, kann die Landesregierung auf Antrag der Trägerin eine Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für Leiterinnen für maximal zwei Jahre genehmigen.
(4)Absatz 4Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über die Verwendung einer Person auf Grundlage des Abs. 1 zu informieren. Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über die Verwendung einer Person auf Grundlage des Absatz eins, zu informieren.
(5)Absatz 5Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse nach § 30 erfüllt, hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Landesregierung über die beabsichtigte Verwendung einer anderen Person unter Nachweis der konkreten pädagogischen Eignung oder Erfahrungen dieser Person zu informieren. Die Landesregierung kann die Verwendung dieser Person binnen vier Wochen untersagen, wenn die pädagogische Eignung oder Erfahrung für die Bildung und Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung nicht ausreicht. Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse nach Paragraph 30, erfüllt, hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Landesregierung über die beabsichtigte Verwendung einer anderen Person unter Nachweis der konkreten pädagogischen Eignung oder Erfahrungen dieser Person zu informieren. Die Landesregierung kann die Verwendung dieser Person binnen vier Wochen untersagen, wenn die pädagogische Eignung oder Erfahrung für die Bildung und Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung nicht ausreicht.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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