Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG (K-KBBG) Fundstelle

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG
StF: LGBl. Nr. 13/2011

Änderung

LGBl Nr 57/2012

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 72/2014

LGBl Nr 3/2017

LGBl Nr 52/2017 in Bearbeitung

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel I 2.Teil 3. Abschnitt in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 639/1994, beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1.Teil - Allgemeines

§ 1

- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Teil – Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

1. Abschnitt – Aufgaben, Errichtung, Organisation und Betrieb von

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 

2 – Aufgaben

§ 

3 – Integrationsgruppen

§ 

4 – Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

§ 

5 – Gebäude und Einrichtungen

§ 

6 – Bewilligung

§ 

7 – Voraussetzungen für die Bewilligung

§ 

8 – Änderungen

§ 

9 – Auflassung

§ 

10  – Organisation von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 

11  – Personelle Erfordernisse

§ 

12  – Fortbildung des pädagogischen Personals

§ 

13  – Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

§ 

14  – Kinderbildungs- und -betreuungsordnung

§ 

15  – Kindergartenjahr

§ 

16  – Zusammenarbeit

§ 

17  – Mitwirkung an der Kinder- und Jugendhilfe

§ 

17a - Sonderformen

§ 

 18 – Aufsicht

§ 

 19 – Sperre einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

2. Abschnitt – Verpflichtendes Kindergartenjahr

§ 

20  – Zielsetzung

§ 

20a Empfehlung zum halbtägigen Besuch im vorletzten Kindergartenjahr

§ 

21  – Besuchsverpflichtung und Kosten

§ 

22  – Versorgungsauftrag

§ 

23  – Kindergartenbesuch und Fernbleiben

§ 

24  – Besuch gleichwertiger Einrichtungen und häusliche Erziehung

§ 

25  – Ausschluss vom Besuch

3. Abschnitt – Anstellungserfordernisse für das pädagogische

Personal

§ 

26  – Anwendungsbereich

§ 

27  – Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenleiterinnen

§ 

28  – Fachliches Anstellungserfordernis für Kindergartenpädagoginnen

§ 

29  – Fachliches Anstellungserfordernis für Sonderkindergartenpädagoginnen

§ 

30  – Fachliches Anstellungserfordernis für Kleinkinderzieherinnen

§ 

31  – Fachliches Anstellungserfordernis für Hortleiterinnen

§ 

32  – Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind

§ 

33  – Fachliches Anstellungserfordernis für Pädagoginnen an Sonderhorten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Sonderschulen bestimmt sind

§ 

34  – Ersatzerfordernisse

§ 

35  – Zeugnisse

4. Abschnitt – Förderung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

§ 

36  – Kindergarten-Landesbeitrag

§ 

37  – Gewährung

§ 

38  – Höhe des Kindergarten-Landesbeitrages

§ 

39  – Besondere Kindergartenförderung

§ 

40  – Förderung von Horten

§ 

41  – Förderung von Kinderkrippen

§ 

42  – Förderung von alterserweiterten Kinderbildungs- und -betreuungeinrichtungen

3. Teil – Tagesbetreuung

1. Abschnitt – Tagesmütter, Tagesväter, Kindertagesstätten

§ 

43  – Begriff und Aufgabe

§ 

44  – (entfällt)

§ 

45  – Bewilligung

§ 

46  – Fachliche und persönliche Eignung für Tagesmütter und Tagesväter

§ 

47  – Fachliche und persönliche Eignung für pädagogisches Personal in Kindertagesstätten

§ 

48  – Grundsätze der Tagesbetreuung

§ 

49  – Sinngemäße Anwendung

2. Abschnitt – Förderung der Tagesbetreuung

§ 

50  – Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern

§ 

51  – Förderung von Kindertagesstätten

4. Teil – Gemeinsame Bestimmungen

§ 

52  – Statistik

§ 

53  – Datenverwendung

§ 

54  – Kostentragung

§ 

55  – Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 

56  – Aufgaben der Gemeinde

§ 

57  – Strafbestimmungen

§ 

58  – Verweisungen

§ 

59  – Schlussbestimmungen

 

Übergangsrecht

 

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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