§ 15 K-KBBG

K-KBBG - Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(2 Während des Kindergartenjahres haben die Kinder mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen der Trägerin und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ferienzeit mit Einverständnis der Trägerin und nur im notwendigen Ausmaß verkürzt werden.

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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