Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)Litera aeine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne die erforderlichen Bewilligungen, abweichend von den Bewilligungen oder trotz einer Sperre betreibt;
b)Litera bzur Betreuung von Kindern ein Dienstverhältnis mit Personen begründet, die den in diesem Gesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Erfordernissen nicht entsprechen;
c)Litera cAusbildungen nach § 30 oder § 46 ohne Bewilligung gemäß § 51a oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anbietet.Ausbildungen nach Paragraph 30, oder Paragraph 46, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 51 a, oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anbietet.
d)Litera dals Tagesmutter oder Tagesvater Kinder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder trotz Sperre in Tagesbetreuung übernimmt;
e)Litera eeinem Auftrag zur Beseitigung der Mängel (§ 18 Abs. 4, § 49 iVm § 18 Abs. 4) nicht nachkommt;einem Auftrag zur Beseitigung der Mängel (Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4,) nicht nachkommt;
f)Litera fseinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht (§ 18 Abs. 3, § 49 iVm § 18 Abs. 3) nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen zur Ermöglichung der Aufsicht (Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3,) nicht nachkommt;
g)Litera gdie Auflassung nach § 9 nicht meldet;die Auflassung nach Paragraph 9, nicht meldet;
h)Litera hdie Meldepflicht nach § 45 Abs. 4 oder § 52 verletzt;die Meldepflicht nach Paragraph 45, Absatz 4, oder Paragraph 52, verletzt;
i)Litera ientgegen § 21 nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach § 22 zur Verfügung gestellt wird.entgegen Paragraph 21, nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind einen Kindergarten besucht, obwohl ein Kindergartenplatz nach Paragraph 22, zur Verfügung gestellt wird.
j)Litera jnicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind der Besuchspflicht gemäß § 21 in dem in § 23 vorgesehenen Ausmaß nachkommt.nicht dafür Sorge trägt, dass sein Kind der Besuchspflicht gemäß Paragraph 21, in dem in Paragraph 23, vorgesehenen Ausmaß nachkommt.
(2)Absatz 2Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. h sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. i mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Litera a bis g sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera h, sind mit einer Geldstrafe bis zu 300 Euro und Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera i, mit einer Geldstrafe von 110 bis 440 Euro zu bestrafen. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 K-KBBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 K-KBBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 K-KBBG