Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.Eine Rechtswahl der Parteien (Paragraphen 19,, 35 Absatz eins,) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.
(2)Absatz 2Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.
(3)Absatz 3Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.
Zulaessigkeit Eine Rechtswahl ist nur zulässig in Fällen mit Auslandsberührung. (§ 1 Abs. 1 IPRG) und nur für bestimmte Sachbereiche, wie für das Ehegüterrecht (§ 19 IPRG) sowie alle gem. § 35 abs. 1 IPRG nicht unter das EVUe fallende gesetzliche...
mehr lesen...
Sie können den Inhalt von § 11 IPRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 11 IPRG
Kommentar zum § 11 IPRG von Ulrike Christine Walter
Zulaessigkeit Eine Rechtswahl ist nur zulässig in Fällen mit Auslandsberührung. (§ 1 Abs. 1 IPRG) und nur für bestimmte Sachbereiche, wie für das Ehegüterrecht (§ 19 IPRG) sowie alle gem. § 35 abs. 1 IPRG nicht unter das EVUe fallende gesetzliche... mehr lesen...