§ 11 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.

(2) Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.

(3) Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 11 IPRG


Kommentar zum § 11 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Zulaessigkeit Eine Rechtswahl ist nur zulässig in Fällen mit Auslandsberührung. (§ 1 Abs. 1 IPRG) und nur für bestimmte Sachbereiche, wie für das Ehegüterrecht (§ 19 IPRG)  sowie alle gem. § 35 abs. 1 IPRG nicht unter das EVUe fallende gesetzliche... mehr lesen...

§ 11 IPRG | 2. Version | 795 Aufrufe | 12.03.12

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