§ 3 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 3 IPRG


Kommentar zum § 3 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Anwendung von Amts wegenGemäß §§ 3, 4 Abs. 1 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden und auch von Amts wegen zu ermitteln, dies auch dann, wenn die Parteien diese Frage unbeachtet gelassen haben. (RSP0000058) in ... mehr lesen...

§ 3 IPRG | 3. Version | 594 Aufrufe | 12.03.12

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