§ 4 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.

(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 4 IPRG


Kommentar zum § 4 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Fremdes Recht Fremdes Recht ist nach österreichischem kollisionsrechtlichen Verständnis ungeachtet der in § 4 Abs 1 IPRG vorgesehenen Mitwirkungspflichten der Parteien Recht, nicht eine zu behauptende und zu beweisende Tatsache.(RS0121291)  Ermittlung fremden RechtesDie Ermitt... mehr lesen...

§ 4 IPRG | 1. Version | 592 Aufrufe | 09.03.12

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