Norm: IPRG §11 Abs2ZPO §266 DI
Rechtssatz: Das gerichtliche Geständnis ist eine Prozeßhandlung, mit der die Partei ihr Wissen über Tatsachen mitteilt (Wissenserklärung). Wenn sie dabei im Regelfall auch ihren Willen bekanntgibt, die Behauptung des Gegners nicht zu bestreiten, ist die Wirkung des Geständnisses jedoch davon unabhängig, ob die gestehende Partei will oder überhaupt weiß, daß ihr Geständnis das Gericht an die zugestandenen Tatsachen... mehr lesen...
Norm: IPRG §11 Abs2IPRG §35 Abs1
Rechtssatz: Haben die Parteien schon vor Anhängigkeit des Rechtsstreites in der Korrespondenz ausschließlich auf Bestimmungen des österreichischen Rechtes Bezug genommen und ihrem Vorbringen in diesem Rechtsstreit ausschließlich österreichisches Recht zugrundgelegt, haben sie daher in Abgehen von der ursprünglichen Rechtswahl die österreichischen Rechtsordnung als maßgebend angenommen (§ 35 Abs 1 IPRG). Dem steh... mehr lesen...