§ 19 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 19 IPRG


Kommentar zum § 19 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Begriff des Ehegüterrechts Das Ehegüterrecht regelt, was mit dem Vermögen der Ehegatten bei bzw. nach der Eheschließung geschieht und wie dieses anlässlich der Eheauflösung wieder auseinandergesetzt wird.Nicht in den Anwendungsbereich des § 19 IPRG fallen solch... mehr lesen...

§ 19 IPRG | 4. Version | 769 Aufrufe | 09.11.09

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