§ 19 IPRG Ehegüterrecht

IPRG - IPR-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 19 IPRG


Kommentar zum § 19 IPRG von Ulrike Christine Walter

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Begriff des Ehegüterrechts Das Ehegüterrecht regelt, was mit dem Vermögen der Ehegatten bei bzw. nach der Eheschließung geschieht und wie dieses anlässlich der Eheauflösung wieder auseinandergesetzt wird.Nicht in den Anwendungsbereich des § 19 IPRG fallen solch... mehr lesen...

§ 19 IPRG | 4. Version | 760 Aufrufe | 09.11.09

Sie können den Inhalt von § 19 IPRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 19 IPRG


Entscheidungen zu § 19 IPRG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 IPRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 IPRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 IPRG
§ 20 IPRG