Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
Begriff des Ehegüterrechts Das Ehegüterrecht regelt, was mit dem Vermögen der Ehegatten bei bzw. nach der Eheschließung geschieht und wie dieses anlässlich der Eheauflösung wieder auseinandergesetzt wird.Nicht in den Anwendungsbereich des § 19 IPRG fallen solch...
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1 Kommentar zu § 19 IPRG
Kommentar zum § 19 IPRG von Ulrike Christine Walter
Begriff des Ehegüterrechts Das Ehegüterrecht regelt, was mit dem Vermögen der Ehegatten bei bzw. nach der Eheschließung geschieht und wie dieses anlässlich der Eheauflösung wieder auseinandergesetzt wird.Nicht in den Anwendungsbereich des § 19 IPRG fallen solch... mehr lesen...