§ 9 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 9 IPRG


Kommentar zum § 9 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Definition Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. (Abs. 1, 1. Satz) (= Heimatrecht)Rück- und Weiterverweisungen sind zu beachten. (§ 5 IPRG) Doppelstaatsbürgerschaft Hat eine Person neben einer fremden Staatsan... mehr lesen...

§ 9 IPRG | 1. Version | 980 Aufrufe | 09.03.12

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