§ 14 IPRG Todeserklärung und Beweisführung des Todes

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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