§ 20 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.

(2) Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des § 18 vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 20 IPRG


Kommentar zum § 20 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Voraussetzungen und Wirkungen einer Ehescheidung Für die – materiell-rechtlichen (EF.Slg 114.651) - Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe beruft § 20 IPRG das für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehesch... mehr lesen...

§ 20 IPRG | 5. Version | 741 Aufrufe | 09.11.09

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