§ 17 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.

(1a) Sieht das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.

(2) Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.

In Kraft seit 01.08.2019 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 17 IPRG


Kommentar zum § 17 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Voraussetzungen der EheschließungDie Voraussetzungen der Eheschließung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. (Abs. 1) Ehenichtigkeit Die Ehenichtigkeit ist  für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen. (Abs. 1) ... mehr lesen...

§ 17 IPRG | 4. Version | 614 Aufrufe | 09.11.09

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