§ 21 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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