§ 6 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 6 IPRG


Kommentar zum § 6 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Unvereinbarkeit mit oesterr. Recht Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. (1. Satz)Berufenes fremdes Sachrecht ist im Inland grunds&... mehr lesen...

§ 6 IPRG | 2. Version | 1097 Aufrufe | 09.03.12

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122 Entscheidungen zu § 6 IPRG


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1 Diskussion zu § 6 IPRG


§ 6 IPRG und Ehe im Ausland? von antoli zum § 6 IPRG

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Nachdem es in anderen Kulturkreisen üblich sein kann, Minderjährige zu heiraten, habe ich dazu folgende Frage: Würde diese Bestimmung (§ 6 IPRG) Anwendung finden, wenn zum Beispiel im Ausland ein 30-jähriger Ausländer mit einer 12-jährigen Ausländerin verheiratet ist und die Ehe den Bestimmung... mehr lesen...

§ 6 IPRG | 0 Antworten | 1938 Aufrufe | 14.12.15

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