Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.
In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 IPRG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 IPRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 IPRG