Norm: IPRG §11 Abs3
Rechtssatz: Die Rechtsstellung Dritter wird auch von der ursprünglichen Rechtswahl nur dann berührt, wenn der Dritte der Rechtswahl zugestimmt hat oder ihm aus dem gewählten Recht entstandene subjektive Rechte übertragen worden waren. Entscheidungstexte 7 Ob 600/90 Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 600/90 Veröff: JBl 1991,312 (Echer) = ZfRV 1991,471 (... mehr lesen...