Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.
Allgemeines FormstatutLex causae Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; (1. Halbsatz) Lex loci actus es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. (2.Halbsatz)&nb...
mehr lesen...
Sie können den Inhalt von § 8 IPRG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 8 IPRG
Kommentar zum § 8 IPRG von Ulrike Christine Walter
Allgemeines FormstatutLex causae Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; (1. Halbsatz) Lex loci actus es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. (2.Halbsatz)&nb... mehr lesen...