§ 8 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 8 IPRG


Kommentar zum § 8 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Allgemeines FormstatutLex causae Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; (1. Halbsatz) Lex loci actus es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. (2.Halbsatz)&nb... mehr lesen...

§ 8 IPRG | 3. Version | 485 Aufrufe | 09.03.12

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