(1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
1 Kommentar zu § 1 IPRG
Kommentar zum § 1 IPRG von Ulrike Christine Walter
Anwendungsbereich Das IPRG beschränkt die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung. Für sogenannte rein interne Verträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Die konkrete Grenzziehung ist freilich überaus schwierig; welche Ausl... mehr lesen...