(1) Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.
(2) Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind unter Beachtung weiterer Verweisungen die Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals zurückverwiesen wird.
(3) Besteht eine fremde Rechtsordnung aus mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung maßgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht.
1 Kommentar zu § 5 IPRG
Kommentar zum § 5 IPRG von Ulrike Christine Walter
„Anknüpfungspunkt“ Jenes Element des Tatbestandsbereiches, das Ausdruck der engsten Verknüpfung mit einer Rechtsordnung ist, wird als „Anknüpfungspunkt“ hervorgehoben (zB. Für die dinglichen Rechte der „Lageort der Sache“) (Schwimann, ... mehr lesen...