§ 5 IPRG Rück- und Weiterverweisung

IPRG - IPR-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.

(2) Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind unter Beachtung weiterer Verweisungen die Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals zurückverwiesen wird.

(3) Besteht eine fremde Rechtsordnung aus mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung maßgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Kommentar zu § 5 IPRG


Kommentar zum § 5 IPRG von Ulrike Christine Walter

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

„Anknüpfungspunkt“ Jenes Element des Tatbestandsbereiches,  das Ausdruck der engsten Verknüpfung mit einer Rechtsordnung ist, wird als „Anknüpfungspunkt“ hervorgehoben (zB. Für die dinglichen Rechte der „Lageort der Sache“) (Schwimann, ... mehr lesen...

§ 5 IPRG | 1. Version | 1123 Aufrufe | 09.03.12

Sie können den Inhalt von § 5 IPRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

33 Entscheidungen zu § 5 IPRG


Entscheidungen zu § 5 IPRG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 IPRG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 IPRG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 IPRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 IPRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 IPRG
§ 6 IPRG