§ 16 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 16 IPRG


Kommentar zum § 16 IPRG von Ulrike Christine Walter

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FormstatutDieses regelt in welcher Form eine Ehe geschlossen werden muss, um für den oesterr. Rechtsbereich Wirksamkeit zu entfalten. Unter Form ist die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungs... mehr lesen...

§ 16 IPRG | 4. Version | 847 Aufrufe | 09.11.09

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