Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
FormstatutDieses regelt in welcher Form eine Ehe geschlossen werden muss, um für den oesterr. Rechtsbereich Wirksamkeit zu entfalten. Unter Form ist die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungs...
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1 Kommentar zu § 16 IPRG
Kommentar zum § 16 IPRG von Ulrike Christine Walter
FormstatutDieses regelt in welcher Form eine Ehe geschlossen werden muss, um für den oesterr. Rechtsbereich Wirksamkeit zu entfalten. Unter Form ist die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungs... mehr lesen...