Norm: IPRG §11UN-Kaufrechtsübk - CISG Art6
Rechtssatz: Die Vereinbarung von INCOTERMS deutet nicht notwendigerweise auf eine Abbedingung des UN-K hin, weil diese nur einzelne Aspekte des Kaufvertrags regeln und deshalb nicht die Anwendung eines bestimmten, vom UN-K abweichenden Kaufrechts als Basis voraussetzen. Entscheidungstexte 1 Ob 77/01g Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/... mehr lesen...
Norm: EVÜ Art2EVÜ Art8IPRG §11UN-Kaufrechtsübk - CISG Art6
Rechtssatz: Grundsätzlich ist das UN-K - als Teil der österreichischen Rechtsordnung - von der Rechtswahl mitumfasst. Die Parteien, die seine Anwendung nicht wollen, müssen eine entsprechende ausdrückliche oder stillschweigende Ausschlussvereinbarung treffen. Entscheidungstexte 1 Ob 77/01g Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 O... mehr lesen...
Norm: IPRG §11IPRG §35
Rechtssatz: Ein Rechtsfall dahingehend, daß zwei in verschiedenen Staaten befindliche Schiedsgerichte jeweils ihr nationales Recht anwenden, ist zulässig. Entscheidungstexte 3 Ob 115/95 Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 115/95 Veröff: SZ 71/26 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Norm: IPRG §11IPRG §35
Rechtssatz: Die Frage der Rechtswahl bedarf keiner näheren Erörterung, wenn die Verfahrensgrundlagen ein Parteiverhalten belegen, das jeden Zweifel an der schlüssigen Wahl österreichischen Sachrechts ausschlösse oder dieses als Geschäftsgrundlage erwiese. Entscheidungstexte 1 Ob 138/97v Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 138/97v Veröff: SZ 70/145 ... mehr lesen...
Norm: IPRG §11IPRG §35
Rechtssatz: Das gewählte Recht gilt grundsätzlich auch im Bereich zwingenden Rechtes, geht somit dem zwingenden Recht vor. Nur sogenannte Eingriffsnormen bleiben unberührt. Entscheidungstexte 1 Ob 648/90 Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 648/90 Veröff: JBl 1992,189 (Schwimann, 192) = IPRax 1992,47 (Posch, 51) = RdW 1991,75 ... mehr lesen...
Norm: IPRG §1 Abs1IPRG §11IPRG §35
Rechtssatz: Das IPRG beschränkt die Zulässigkeit der Rechtswahl allgemein auf Sachverhalte mit Auslandsberührung. Für sogenannte rein interne Verträge ist eine Rechtswahl nicht zulässig. Die konkrete Grenzziehung ist freilich überaus schwierig; welche Auslandsbeziehung hinreichen soll, läßt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist, daß der Vertrag, für den die Parteien eine Rechtswahl treffen, ein im w... mehr lesen...
Norm: IPRG §11IPRG §44 Abs2IPRG §44 Abs3
Rechtssatz: Die Verweisung auf das Recht der Niederlassung des AG kommt schon dann zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer ständig in mehreren Staates arbeitet, ohne daß der Tätigkeit in einem davon das Übergewicht zukommt; eine bloße ständige lokale Bindung im Sinne eines Dienstsitzes, von dem aus der Unternehmensrepräsentant die Staates seines Betreuungsgebietes zu bereisen hat, schließt die Anwendung von § ... mehr lesen...
Norm: IPRG §11IPRG §35
Rechtssatz: Die Rechtswahlvereinbarung ist formfrei, ihre rechtliche Beurteilung unterliegt dem österreichischen Sachrecht als lex fori. Entscheidungstexte 8 Ob 533/85 Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 533/85 Veröff: EvBl 1987/2 S 15 = ZfRV 1988,215 (Hoyer) 1 Ob 658/90 Entscheidungstext OGH 19.1... mehr lesen...
Norm: IPRG §11IPRG §35
Rechtssatz: Von einer Rechtswahl im Sinne des § 11 IPRG kann nur deshalb, weil zwei deutsche Staatsangehörige hinsichtlich einer in Österreich gelegenen Liegenschaft und daher an die Bestimmungen des österreichischen Rechtes über den Notariatszwang gebunden, einen Übergabsvertrag vor einem österreichischen Notar abschließen, nicht gesprochen werden. Vor allem folgt daraus nicht, daß die Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IP... mehr lesen...
Norm: IPRG §11IPRG §35 Abs1Rom I-VO Art3 Abs2
Rechtssatz: Ob eine schlüssige Rechtswahl vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 863 ABGB. Entscheidungstexte 5 Ob 651/82 Entscheidungstext OGH 21.06.1983 5 Ob 651/82 Veröff: JBl 1984,383 8 Ob 533/85 Entscheidungstext OGH 21.11.1985 8 Ob 533/85 Auch; Veröff: EvBl 1987/2 S 15 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §36ABGB §37AIPRG §11
Rechtssatz: Der ausdrücklichen Rechtswahl steht die schlüssig getroffene und wie der Gesetzestext deutlich macht ( arg. "auf ein anderes Recht Bedacht genommen" und "nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt worden" ), selbst die in die Geschäftsvoraussetzungen aufgenommene gleich ( Spielbüchler, ZfRV 1976,47, 53 f ). Die von der Lehre stark kritisierte Anknüpfung an das "Wirkungsstatut" steht der hypothet... mehr lesen...