§ 7 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 7 IPRG


Kommentar zum § 7 IPRG von Ulrike Christine Walter

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„Anknüpfungsvoraussetzungen“ Welche Rechtsordnung durch die Kollisionsnorm berufen wird, hängt von der Erfüllung des entsprechenden Anknüpfungspunktes ab, also etwa davon, welche Staatsangehörigkeit oder welchen gewöhnlichen Aufenthalt die maßgeblic... mehr lesen...

§ 7 IPRG | 2. Version | 678 Aufrufe | 09.03.12

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