Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.
„Anknüpfungsvoraussetzungen“ Welche Rechtsordnung durch die Kollisionsnorm berufen wird, hängt von der Erfüllung des entsprechenden Anknüpfungspunktes ab, also etwa davon, welche Staatsangehörigkeit oder welchen gewöhnlichen Aufenthalt die maßgeblic...
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1 Kommentar zu § 7 IPRG
Kommentar zum § 7 IPRG von Ulrike Christine Walter
„Anknüpfungsvoraussetzungen“ Welche Rechtsordnung durch die Kollisionsnorm berufen wird, hängt von der Erfüllung des entsprechenden Anknüpfungspunktes ab, also etwa davon, welche Staatsangehörigkeit oder welchen gewöhnlichen Aufenthalt die maßgeblic... mehr lesen...