§ 10 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 10 IPRG


Kommentar zum § 10 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Gesamtverweisung Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt. (SZ 70/164= RS0108523) (§5 IPRG) Sitztheorie    Das Personalstatut einer juristischen Person oder ein... mehr lesen...

§ 10 IPRG | 1. Version | 869 Aufrufe | 16.03.12

Kommentar zum § 10 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Gesamtverweisung Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt. (SZ 70/164= RS0108523) (§5 IPRG) Sitztheorie    Das Personalstatut einer juristischen Person oder ein... mehr lesen...

§ 10 IPRG | 1. Version | 589 Aufrufe | 16.03.12

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