§ 10 IPRG Personalstatut einer juristischen Person

IPRG - IPR-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Kommentare zu § 10 IPRG


Kommentar zum § 10 IPRG von Ulrike Christine Walter

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Gesamtverweisung Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt. (SZ 70/164= RS0108523) (§5 IPRG) Sitztheorie    Das Personalstatut einer juristischen Person oder ein... mehr lesen...

§ 10 IPRG | 1. Version | 855 Aufrufe | 16.03.12

Kommentar zum § 10 IPRG von Ulrike Christine Walter

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Gesamtverweisung Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt. (SZ 70/164= RS0108523) (§5 IPRG) Sitztheorie    Das Personalstatut einer juristischen Person oder ein... mehr lesen...

§ 10 IPRG | 1. Version | 581 Aufrufe | 16.03.12

Sie können den Inhalt von § 10 IPRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

30 Entscheidungen zu § 10 IPRG


Entscheidungen zu § 10 IPRG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 IPRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 IPRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 IPRG
§ 11 IPRG