Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.
Gesamtverweisung Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt. (SZ 70/164= RS0108523) (§5 IPRG) Sitztheorie Das Personalstatut einer juristischen Person oder ein...
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Gesamtverweisung Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt. (SZ 70/164= RS0108523) (§5 IPRG) Sitztheorie Das Personalstatut einer juristischen Person oder ein...
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2 Kommentare zu § 10 IPRG
Kommentar zum § 10 IPRG von Ulrike Christine Walter
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Kommentar zum § 10 IPRG von Ulrike Christine Walter
Gesamtverweisung Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt. (SZ 70/164= RS0108523) (§5 IPRG) Sitztheorie Das Personalstatut einer juristischen Person oder ein... mehr lesen...