Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.
2 Kommentare zu § 10 IPRG
Kommentar zum § 10 IPRG von Ulrike Christine Walter
Gesamtverweisung Die Verweisung auf das Personalstatut einer juristischen Person ist eine Gesamtverweisung, die Rückverweisungen und Weiterverweisungen einschließt. (SZ 70/164= RS0108523) (§5 IPRG) Sitztheorie Das Personalstatut einer juristischen Person oder ein... mehr lesen...
Kommentar zum § 10 IPRG von Ulrike Christine Walter
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