Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsSoweit nicht das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 anzuwenden ist, richtet sich der Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (schutzberechtigter Erwachsener), nach den folgenden Regelungen.
(2)Absatz 2Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung der Vertretung eines schutzberechtigten Erwachsenen von Gesetzes wegen, mit oder ohne Registrierungserfordernis, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Erwachsene im Zeitpunkt der Entstehung dieser Vertretung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(3)Absatz 3Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung von gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines schutzberechtigten Erwachsenen sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
(4)Absatz 4Die Bedingungen der Ausübung einer Vertretung im Sinne des Abs. 2 oder der Durchführung einer Maßnahme im Sinne des Abs. 3 sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie ausgeübt bzw. durchgeführt wird.Die Bedingungen der Ausübung einer Vertretung im Sinne des Absatz 2, oder der Durchführung einer Maßnahme im Sinne des Absatz 3, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie ausgeübt bzw. durchgeführt wird.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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