§ 2 IPRG

IPRG - IPR-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amt wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet (§§ 19, 35 Abs. 1) tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 2 IPRG


Kommentar zum § 2 IPRG von Ulrike Christine Walter

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Feststellung von Amtswegen Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amt wegen festzustellen (§ 2 1. Halbsatz) Handelt es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung, bedarf es der F... mehr lesen...

§ 2 IPRG | 2. Version | 453 Aufrufe | 09.03.12

Kommentar zum § 2 IPRG von Ulrike Christine Walter

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§ 2 IPRG | 1. Version | 463 Aufrufe | 09.03.12

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