Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amt wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet (§§ 19, 35 Abs. 1) tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist.
2 Kommentare zu § 2 IPRG
Kommentar zum § 2 IPRG von Ulrike Christine Walter
Feststellung von Amtswegen Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amt wegen festzustellen (§ 2 1. Halbsatz) Handelt es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsberührung, bedarf es der F... mehr lesen...
Kommentar zum § 2 IPRG von Ulrike Christine Walter
mehr lesen...