(1) Öffentliche Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmerinnen und der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen; hiezu gehören insbesondere Theatervorstellungen, Konzerte, Musikfestivals, Ausstellungen, Tierschauen, Schaustellungen, Belustigungen, Volksfeste, Weinkosten, sportliche Wettkämpfe, Filmvorführungen und Vorführungen, sowie die Aufstellung und der Betrieb von jenen Spielautomaten, die der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen.
(2) Eine Veranstaltung ist auch dann als öffentlich anzusehen, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein und dgl., erworben wird.
(3) Öffentliche Veranstaltungen - im folgenden als Veranstaltungen bezeichnet - dürfen, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes abgehalten werden.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. | Veranstaltungen der Religionsausübung, | |||||||||
2. | Veranstaltungen von Schulen, Heimen, Kindergärten und Horten oder von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen, | |||||||||
3. | Veranstaltungen der Bundestheater, | |||||||||
4. | Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, | |||||||||
5. | Veranstaltungen ortsüblichen Brauchtums, | |||||||||
6. | Veranstaltungen von Rundfunk- und Fernsehübertragungen sowie die Haltung von erlaubten Spielen nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1998, in einer genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage, | |||||||||
7. | der Betrieb von Musikautomaten, Billardtischen, Fußballtischen, Kegel- und Bowlingbahnen und Automaten, die ihrer Art und Funktion nach ausschließlich der Unterhaltung von nicht schulpflichtigen Kindern dienen, | |||||||||
8. | Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes und auf Rechnung und Gefahr des Betriebsinhabers in der betriebseigenen gewerbebehördlich genehmigten gastgewerblichen Betriebsanlage, | |||||||||
9. | Veranstaltungen von dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegenden Glücksspielen, | |||||||||
10. | Veranstaltungen von Gebietskörperschaften, von sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie etwa Feuerwehren im Sinne des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994) sowie von anerkannten Rettungsorganisationen im Sinne des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, | |||||||||
11. | Veranstaltungen im Rahmen der Wahlwerbung für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, sofern die Veranstaltung innerhalb von zehn Wochen vor dem Wahltag durchgeführt wird, | |||||||||
12. | Veranstaltungen im Rahmen der Werbung für ein Volksbegehren, eine Volksbefragung oder eine Volksabstimmung, sofern die Veranstaltung während des Einleitungs- oder des Eintragungsverfahrens des Volksbegehrens bzw. innerhalb von zehn Wochen vor dem Tag der Volksbefragung oder der Volksabstimmung durchgeführt wird, | |||||||||
13. | Sportveranstaltungen, die eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen, | |||||||||
13a. | Wandertage, die eine Gefährdung der Teilnehmer nicht erwarten lassen, | |||||||||
14. | Veranstaltungen in gerichtlichen Gefangenenhäusern, | |||||||||
15. | nicht öffentliche Filmvorführungen im Aufgabenbereich von Unterrichtsanstalten und Volksbildungseinrichtungen, Filmvorführungen die keine Spielhandlung beinhalten und lediglich der Information dienen, wie Reiseberichte, die Rundfunkübertragungen wiedergeben, die von Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches durchgeführt werden und kultur- oder wirtschaftsfördernden Zwecken dienen sowie Filmvorführungen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, die religiösen Zwecken dienen, und von diesen im Rahmen von religiösen Veranstaltungen oder in religiösen Bildungsstätten durchgeführt werden, | |||||||||
16. | Theaterveranstaltungen, Konzerte und Ausstellungen in für diesen Verwendungszweck baubehördlich bewilligten Räumlichkeiten, | |||||||||
17. | alle nicht ausdrücklich aufgezählten Veranstaltungen, die in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. |
Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß § 8b. Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.
Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden:
1. | Varieté- und Revueveranstaltungen, | |||||||||
2. | Musikfestivals, | |||||||||
3. | Zirkusveranstaltungen, | |||||||||
4. | Tierschauen mit Raubtieren, | |||||||||
5. | Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden, | |||||||||
6. | Sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt, | |||||||||
7. | öffentliche Filmvorführungen. |
(1) Die Bewilligungen können erteilt werden:
1. | für bestimmte Zeiträume, längstens jedoch auf zehn Jahre, | |||||||||
2. | für bestimmte Tage, | |||||||||
3. | für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren. |
(2) Bewilligungen werden für standortgebundene Veranstaltungen oder für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt. Sie sind hinsichtlich ihrer Dauer, der Art der Veranstaltung, der Veranstaltungszeiten oder hinsichtlich des Personenkreises, vor dem die Veranstaltung stattfinden soll, zu beschränken, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit von Personen oder der Beeinträchtigung von Sachen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung oder aus veterinärpolizeilichen Rücksichten erforderlich ist.
(1) Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften erteilt werden.
(2) Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verläßlich sein. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Bewilligung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Als nicht verläßlich ist ein Bewilligungswerber insbesondere anzusehen,
1. | wenn ein Ausschlussgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder | |||||||||
2. | der wenigstens dreimal wegen Übertretung von gewerbe-, veranstaltungs-, prostitutions-, jugendschutzrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Vorschriften, eines Landespolizeigesetzes oder wegen Übertretungen des Verbotsgesetzes, des Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG oder des Glückspielgesetzes bestraft worden ist. |
(3) Juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür eine verantwortliche Person bestellt haben, die den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.
(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1. | der Veranstalter über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt, | |||||||||
2. | die Veranstaltung nicht unter ein Verbot der §§ 15 oder 16 fällt, und | |||||||||
3. | gegen die Veranstaltung keine Bedenken aus bau-, feuer-, gesundheits-, sichtlichkeits- oder sicherheitspolizeilichen Gründen bestehen. |
(2) Ist im Hinblick auf die Art der Veranstaltung, die Besucheranzahl oder das Erfordernis besonderer Vorkehrungen mit einer Gefährdung der Sicherheit von Menschen oder Sachen zu rechnen, so hat die Behörde die Bewilligung von der Erfüllung bestimmter, zur Abwehr dieser Gefahren geeigneter Auflagen und vom Nachweis des Abschlusses einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung der nach der Art der Veranstaltung in Betracht kommenden Schäden in der erforderlichen Höhe abhängig zu machen. Reicht es nach der Art der Veranstaltung aus, so genügt es, in der Bewilligung die zur Abwehr der Gefahren erforderlichen Auflagen zu erteilen. Erweisen sich Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren oder zur Deckung möglicher Schäden erst nach erteilter Bewilligung als notwendig, so sind diese unter Bestimmung einer angemessenen Frist anzuordnen.
(1) Das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Veranstaltung, | |||||||||
2. | Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, | |||||||||
3. | Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die Daten des verantwortlichen Beauftragten gemäß Z 2, | |||||||||
4. | Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers, | |||||||||
5. | Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide), | |||||||||
6. | die voraussichtliche Zahl der Besucher und | |||||||||
7. | Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und den Zeitraum, für den die Bewilligung angestrebt wird. |
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung ist, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören.
(3) Im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist auch die Landespolizeidirektion vor Erteilung einer Bewilligung zu hören.
Eine Bewilligung für Veranstaltungen gemäß § 3 Z 1 bis 6 ist zu entziehen, wenn
1. | nachträglich Umstände eintreten, die die Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen hätten, oder | |||||||||
2. | ein den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechender Mangel der Veranstaltungsstätte innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht behoben wird, oder | |||||||||
3. | der Veranstalter oder sein verantwortlicher Beauftragter bereits dreimal wegen Übertretungen dieses Gesetzes bestraft worden ist. |
Im Sinne dieses Landesgesetzes sind:
1. | Spielautomaten: Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und durch den Einsatz einer vermögenswerten Leistung betrieben werden; | |||||||||
2. | Geschicklichkeitsautomaten: Spielautomaten, | |||||||||
a) | bei denen bei Erreichen eines bestimmten Spielerfolgs keine Gewinne ausbezahlt oder ausgefolgt werden, | |||||||||
b) | die nur der Erprobung der Geschicklichkeit dienen und | |||||||||
c) | bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, | |||||||||
Freispiele, die beim Betrieb solcher Geschicklichkeitsautomaten erzielt werden, gelten nicht als Gewinn; | ||||||||||
3. | Glücksspiel: Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt; | |||||||||
4. | Ausspielung: Glückspiel, das eine Unternehmerin oder ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht, bei dem eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht (Einsatz) und eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt (Gewinn) wird, sofern es sich nicht um eine Warenausspielung gemäß § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes handelt; | |||||||||
5. | Ausspielung mit Glücksspielautomaten: die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgt nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst; | |||||||||
6. | Automatensalon: ortsfeste öffentlich zugängliche Betriebsstätte mit mindestens 10 und höchstens 20 bewilligten Glücksspielautomaten; | |||||||||
7. | Vertragspartnerin oder Vertragspartner: Person, in deren Betriebsräumlichkeiten eine Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten erfolgt; | |||||||||
8. | Betriebsräumlichkeiten: Räumlichkeiten, für die eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung für die Ausübung der Gastgewerbeberechtigung vorliegt; | |||||||||
9. | Einzelaufstellung: Aufstellung und der Betrieb von bis zu drei Glücksspielautomaten in derselben Betriebsräumlichkeit. |
(1) Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Dabei darf einer Bewilligungswerberin nur jeweils eine der nachfolgenden Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland erteilt werden:
1. | eine Bewilligung für 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons gemäß § 8a Z 6, | |||||||||
2. | zwei Bewilligungen für je 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung gemäß § 8a Z 9. |
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die
1. | eine Kapitalgesellschaft mit einem Aufsichtsrat ist, | |||||||||
2. | keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist, | |||||||||
3. | über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm - oder Mindestgrundkapitals sicher zu stellen sind, | |||||||||
4. | eine oder mehrere Geschäftsleiterinnen oder einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt, | |||||||||
5. | keine Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin verhindert, | |||||||||
6. | Maßnahmen, die gemäß § 2 Abs. 3 GSpG eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH ermöglichen, | |||||||||
7. | ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen vorweist, | |||||||||
8. | ein Konzept über die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielerin oder des Spielers in den Automatensalons sowie in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung vorlegt sowie | |||||||||
9. | ein Entsenderecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne von § 76 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 118/2010, vorsieht. |
(3) Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen, wobei eine Bewilligungswerberin, welcher eine Bewilligung erteilt wird, jeweils nur eine der insgesamt drei Ausspielbewilligungen erhalten darf. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. | die Dauer der Bewilligung, welche mit höchstens 10 Jahren zu begrenzen ist, | |||||||||
2. | die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung, | |||||||||
3. | die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons oder in Einzelaufstellung betrieben werden dürfen, | |||||||||
4. | die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten einschließlich der Frist für ihre Aufstellung, | |||||||||
5. | die Einhaltung der Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht und | |||||||||
6. | eine Betriebspflicht im Sinne des Abs. 6. |
(4) Bei der Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten gemäß Abs. 3 Z 4 darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1 200 Einwohnerinnen und Einwohner im gesamten Bundesland Burgenland nicht überschritten werden. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des gesamten Bundeslandes Burgenland bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.
(5) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. Hiefür ist von der Landesregierung eine Bewertungskommission einzurichten, wobei alle Mitglieder derselben von der Landesregierung durch kollegiale Beschlußfassung im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung zu bestellen sind. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Angelegenheiten des Veranstaltungswesens zuständigen Fachabteilung des Amtes, ein Mitglied der für Finanzen zuständigen Fachabteilung des Amtes und ein Mitglied der Landesamtsdirektion angehören müssen. Als weiteres Mitglied ist ein Experte aus dem Bereich des Vergaberechts zu bestellen.
(5a) Die Bewertungskommission beschließt bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit ihre Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenso der Anwesenheit aller Mitglieder und der einfachen Mehrheit der Stimmen.
(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die bewilligten Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 3 GSpG ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten durchführen kann.
(7) Die Bewilligungsinhaberin hat bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist in Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesministerium für Finanzen ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.
(8) Die Landesregierung hat die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen von jedem Verfahren über die Vergabe einer Ausspielbewilligung bei Abschluss des Verfahrens unverzüglich zu verständigen.
(1) Liegen nach Erteilung der Bewilligung die Voraussetzungen gemäß § 8b Abs. 2 nicht mehr vor oder verletzt die Bewilligungsinhaberin Bestimmungen dieses Abschnitts oder die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, so hat die Landesregierung
1. | der Bewilligungsinhaberin unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Spielerinnen oder Spieler angemessen ist; | |||||||||
2. | im Wiederholungsfall der zuständigen Geschäftsleiterin oder dem zuständigen Geschäftsleiter der Bewilligungsinhaberin die Geschäftsleitung ganz oder teilweise zu untersagen; | |||||||||
3. | die Bewilligung zu entziehen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Abschnitt die Funktionsfähigkeit der Spieldurchführung nicht sicherstellen können oder Übertretungen nach § 25 Abs. 1 Z 24 iVm. § 25 Abs. 2 Z 5 vorliegen. |
(2) Bei Verstoß einer Bewilligungsinhaberin gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen oder gegen die Auflagen im Bewilligungsbescheid sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Abs. 1 an die Landesregierung stellen.
(3) Werden Mängel bei einem Automatensalon oder einer Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung festgestellt, hat die Behörde mit Bescheid der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Verfügungsberechtigten des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit aufzutragen, diese Mängel zu beheben oder - wenn erforderlich - den Automatensalon oder Aufstellungsraum bis zur Behebung der Mängel zu sperren. Die Besucherinnen oder Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung oder bei Sperre den Automatensalon oder die Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten bei Einzelaufstellung sofort zu verlassen. Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeit für Glücksspielautomaten durchzusetzen.
(1) Die Bewilligung erlischt
1. | durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder | |||||||||
2. | durch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung nach Ablauf der aufgrund des § 8b Abs. 6 gesetzten Frist oder | |||||||||
3. | durch Beendigung der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder | |||||||||
4. | durch Zurücknahme der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde. |
(2) In den Fällen der Z 3 und 4 hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.
(3) Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Für erteilte Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung gilt im Fall der Aufhebung, dass bis zur Rechtskraft der Ersatzbescheide die vormaligen Bewilligungsinhaberinnen die Verpflichtung zum Fortbetrieb haben. Die Fortbetriebsverpflichtung besteht längstens 18 Monate ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden Entscheidungen, wobei die Frist von der Landesregierung verkürzt werden kann.
(1) Bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons ist unbeschadet sonstiger Bewilligungen eine Standortbewilligung der Landesregierung nach § 8f für jeden einzelnen Automatensalon erforderlich.
(2) Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten müssen zum Standort einer Spielbank im Sinne des Glücksspielgesetzes mindestens 15 Kilometer Luftlinie entfernt sein; zudem dürfen im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten keine weiteren Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberin jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden. Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung.
(3) Die Entfernung des Standortes eines Automatensalons von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
(4) Automatensalons dürfen nur in gekennzeichneten Gebäuden oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes in der Anzahl von mindestens 10 und höchstens 20 Glücksspielautomaten betrieben werden.
(1) Eine Standortbewilligung für einen Automatensalon kann nur einer Inhaberin einer Ausspielbewilligung erteilt werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | Name und Anschrift der zuständigen Geschäftsleiterin oder des zuständigen Geschäftsleiters, | |||||||||
2. | die Anschrift des Standorts sowie der Nachweis, dass keine Bestimmungen gemäß § 8e verletzt werden, | |||||||||
3. | die Betriebszeiten, | |||||||||
4. | die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten. |
(3) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. | die Dauer der Bewilligung; diese ist mit längstens 10 Jahren zu begrenzen, | |||||||||
2. | die Höchstzahl der aufzustellenden Glücksspielautomaten, | |||||||||
3. | die Betriebszeiten und | |||||||||
4. | die Verpflichtung, diese Automaten in der Höchstzahl aufzustellen und zu betreiben. |
(4) Vor Erteilung einer Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
(5) Die Bewilligung erlischt durch
1. | den Ablauf der Bewilligungsdauer, | |||||||||
2. | die Auflassung des Standortes oder | |||||||||
3. | das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin. |
(6) Jede Auflassung eines bewilligten Standortes ist von der Bewilligungsinhaberin der Landesregierung vor Auflassung zu melden. Die Landesregierung hat die örtlich zuständige Straf- und Überwachungsbehörde sowie die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen über die Erteilung und zeitgerecht vor der Erlöschung einer Standortbewilligung zu verständigen.
(7) Die zuständige Geschäftsleiterin oder der zuständige Geschäftsleiter hat während der Betriebszeiten des Automatensalons persönlich anwesend zu sein oder für den Fall der Abwesenheit eine oder mehrere verantwortliche Personen zu bestellen und deren Verantwortungsbereich festzulegen.
(8) Als verantwortliche Person gemäß Abs. 7 darf nur bestellt werden, wer
1. | die persönlichen Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Z 4 erfüllt und | |||||||||
2. | der Bestellung nachweislich zugestimmt hat. |
(9) Die Bestellung einer verantwortlichen Person ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 8 und über den festgelegten Verantwortungsbereich anzuschließen. Stellt die Landesregierung fest, dass die Voraussetzung für die Bestellung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist die Bestellung durch Bescheid zu untersagen.
(1) Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, die auch tatsächlich betrieben werden, zulässig. Die Aufstellung und der Betrieb von Glücksspielautomaten hat hiebei in einem gesonderten, entsprechend gekennzeichneten Raum zu erfolgen, zu dem Minderjährige keinen Zutritt haben dürfen.
(2) Die Entfernung der Betriebsräumlichkeiten von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren muss mehr als 200 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.
(1) Die Aufstellung und der Betrieb eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Adresse des Automatensalons, bei Einzelaufstellung die Adresse der Betriebsräumlichkeiten sowie der Name der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners, sind dem Antrag auf Bewilligung beizulegen.
(2) Die Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und der Spielinhalte ist zu erteilen, wenn
1. | ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum akkreditierten Organisation zur Zertifizierung von Glücksspielprodukten vorgelegt und gemäß § 2 Abs. 3 GSpG nachgewiesen wird, dass der Glücksspielautomat, die elektronische Anbindung sowie jedes einzelne Spielprogramm und jeder Spielinhalt den im § 8l geregelten Voraussetzungen entspricht, | |||||||||
2. | der Glücksspielautomat mit einer Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer ausgestattet und der Glücksspielautomat gemäß § 2 Abs. 3 GSpG eindeutig zu identifizieren ist, | |||||||||
3. | die für die Bewilligungswerberin festgelegte höchst zulässige Anzahl von Glücksspielautomaten nicht überschritten wird, | |||||||||
4. | die im Bewilligungsbescheid für den Automatensalon, in dem der Glücksspielapparat betrieben und aufgestellt wird, höchst zulässige Anzahl nicht überschritten wird, | |||||||||
5. | bei Einzelaufstellung die höchstzulässige Anzahl von drei Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners nicht überschritten wird, | |||||||||
6. | sich die Bewilligungswerberin verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3 GSpG zu erfüllen und | |||||||||
7. | die Entfernung des Standortes des Automatensalons oder der Betriebsräumlichkeiten bei Einzelaufstellung von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen und Jugendzentren mehr als 200 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) beträgt. Die Bewilligungswerberin hat die Einhaltung des erforderlichen Abstands mit einem technischen Gutachten nachzuweisen. |
(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligungsdauer darf 10 Jahre nicht übersteigen.
(4) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, sowie gemäß § 5 Abs. 7 Z 5 GSpG der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(5) Der Zeitpunkt der Aufstellung und der erstmaligen Inbetriebnahme jedes bewilligten Glücksspielautomaten ist von der Bewilligungsinhaberin der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zeitgerecht vor der Inbetriebnahme zu melden.
(1) Jede Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme ist der Landesregierung unter Erfüllung der Kriterien des § 8h Abs. 2 Z 1 vor Inbetriebnahme anzuzeigen und bedarf einer Bewilligung durch die Landesregierung; diese Anzeige ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spielprogramm ausgewechselt wird.
(2) Die Bewilligung erlischt durch
1. | den Ablauf der Bewilligungsdauer oder | |||||||||
2. | die Entfernung des Glücksspielautomaten oder | |||||||||
3. | das Erlöschen der Standortbewilligung bei Automatensalons oder | |||||||||
4. | die Schließung der Betriebsräumlichkeit bei Einzelaufstellung oder | |||||||||
5. | das Erlöschen der Ausspielbewilligung der Bewilligungsinhaberin oder | |||||||||
6. | durch die Entziehung der Ausspielbewilligung gemäß § 8c Abs. 1 Z 3. |
(3) Die Bewilligungsinhaberin hat jede Entfernung eines bewilligten Glücksspielautomaten von seinem Standort der Landesregierung vor der Entfernung bekanntzugeben.
(4) Die Landesregierung hat jede Änderung oder jedes Erlöschen der Bewilligung von Glückspielautomaten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich nach der Bekanntgabe bekanntzugeben.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass an den Glücksspielautomaten in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung nur volljährige Personen spielen, die ihre Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen haben. Dieses System muss auch eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglichen. Die Glücksspielautomaten dürfen nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben. Auf dieses Zutrittsverbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner haben für jede Spielerin und jeden Spieler eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielerin oder des Spielers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist sicherzustellen, dass pro Spielerin oder Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Spielerin oder einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3) Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin dies zu melden. Die Bestimmungen des § 8j Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(4) Der Spielerin oder dem Spieler ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner diese Person vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten auszuschließen.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen Spielerschutz orientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, wenn
1. | die vermögenswerte Leistung der Spielerinnen oder Spieler höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; | |||||||||
2. | die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; | |||||||||
3. | jedes Spiel zumindest eine Sekunde dauert und von den Spielerinnen oder Spielern gesondert ausgelöst wird; | |||||||||
4. | keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Ein- | |||||||||
5. | eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; | |||||||||
6. | keine Jackpots ausgespielt werden; | |||||||||
7. | nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer einer Spielerin oder eines Spielers der Glücksspielautomat nach zeitgerechter Ankündigung auf dem Display für mindestens fünf Minuten abschaltet, sodass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase - während dieser Zeit dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden, die Auszahlung eines Spielguthabens ist davon jedoch nicht betroffen) und | |||||||||
8. | der Aufenthalt im Automatensalon nur höchstens für drei Stunden innerhalb von 24 Stunden erlaubt ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). |
(2) Ein am Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Einzelaufstellung von bis zu drei Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners, wenn
1. | die vermögenswerte Leistung der Spielerinnen oder Spieler höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; | |||||||||
2. | die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; | |||||||||
3. | jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und von den Spielerinnen oder Spielern gesondert ausgelöst wird; | |||||||||
4. | keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Ein- | |||||||||
5. | eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; | |||||||||
6. | keine Jackpots ausgespielt werden und | |||||||||
7. | das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für 1,5 Stunden je Spielerin oder Spieler innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). |
(3) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ist am Glücksspielautomaten anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 % bis 95 %, bei Einzelaufstellung in einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. Werden der Spielerin oder dem Spieler in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie und Einzelspielen, bei Aufstellung in Automatensalons über 95 %, bei Einzelaufstellung über 92 % liegen.
(4) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat Vorgänge, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, insbesondere solche mit Personen aus oder in Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster. In solchen Fällen hat die Bewilligungsinhaberin soweit möglich den Hintergrund und Zweck solcher Vorgänge zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
(2) Die verwendeten Begriffe, die den Begriffen nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat angemessene Schritte zu unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten. Diese Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat die Strategien, Kontrollen und Verfahren bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden:
1. | bei Begründung einer Geschäftsbeziehung; | |||||||||
2. | bei Wechselungen von Bargeld in Automatensalons oder in Standorten mit Einzelaufstellung in Spielguthaben oder umgekehrt sowie bei Einsätzen oder Auszahlungen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr pro Besucher und Spieltag oder wenn sich ergibt, dass dieser Betrag durch mehrere miteinander in Verbindung stehende Vorgänge überschritten wird; | |||||||||
3. | bei Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung; | |||||||||
4. | bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten. |
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
1. | die Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich soweit verfügbar elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung, einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder mittels anderer behördlich regulierter, anerkannter, gebilligter oder akzeptierter sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg; | |||||||||
2. | Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Bewilligungsinhaberin davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen; wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene ist, ergreift die Bewilligungsinhaberin die erforderlichen angemessenen Maßnahmen, um seine Identität zu überprüfen, und führt Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten; | |||||||||
3. | Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung; | |||||||||
4. | kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Bewilligungsinhaberin über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen. | |||||||||
Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers hat vor der Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor der Transaktion zu erfolgen. Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Kunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person), ist festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. |
(3) Die Bewilligungsinhaberin kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Die Bewilligungsinhaberin muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihr getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person oder einem Trust oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung, über deren wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, holt die Bewilligungsinhaberin gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 7 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes ein. Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, hat die Bewilligungsinhaberin ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein wird, die Identität des Begünstigten festzustellen.
(4a) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberin auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. In gleicher Weise ist die Registerbehörde über das Erlöschen der Ausspielbewilligung (§ 8d) in Kenntnis zu setzen.
(5) Wenn die Bewilligungsinhaberin ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und in Erwägung ziehen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat die Sorgfaltspflichten nicht nur in Bezug auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion anzuwenden, insbesondere auch dann, wenn
1. | sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern, | |||||||||
2. | die Bewilligungsinhaberin rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder | |||||||||
3. | die Bewilligungsinhaberin gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist. |
(1) Wenn eine Bewilligungsinhaberin aufgrund ihrer Risikoanalyse feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor die Bewilligungsinhaberin vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwendet, hat sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin aufgrund ihrer Risikoanalyse oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. Der § 9 Abs. 2 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat die Bewilligungsinhaberin insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verbessern.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Bewilligungsinhaberin
1. | zusätzliche Informationen über den Kunden, den wirtschaftlichen Eigentümer und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, | |||||||||
2. | Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers sowie über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen einzuholen, | |||||||||
3. | die Zustimmung der Führungsebene des Unternehmens zur Schaffung oder Weiterführung der Geschäftsbeziehung einzuholen, und | |||||||||
4. | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen sowie durch die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen, zu unterziehen. |
Die Bewilligungsinhaberin hat die Landesregierung über solche Transaktionen und die daran beteiligten Personen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Einsatz oder der Gewinn jeweils einen Geldbetrag von 1 250 Euro übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn für die Bewilligungsinhaberin erkennbar ist oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar sein muss, dass der genannte Geldbetrag durch mehrere, miteinander in Verbindung stehende Transaktionen überschritten wird.
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat die Bewilligungsinhaberin
1. | über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei einem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden, | |||||||||
2. | die Zustimmung der Führungsebene des Unternehmens einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt, | |||||||||
3. | angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, und | |||||||||
4. | die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen. | |||||||||
Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt betraut ist, so hat die Bewilligungsinhaberin für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist. Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen. |
(1) Wenn die Bewilligungsinhaberin Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bis zur Klärung des Sachverhaltes jede weitere Abwicklung der diesbezüglichen Transaktion zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. Der § 16 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(1a) Das Mitglied des Leitungsorgans, das gemäß Abs. 9 für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Bewilligungsinhaberin, die diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.
(2) Die Bewilligungsinhaberin und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. Der § 22 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Der § 17 Abs. 4 und 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(4) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich ihrer Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Die Bewilligungsinhaberin und deren Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat aufzubewahren:
1. | Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion; | |||||||||
2. | die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion. |
§ 21 Abs. 2, 4, 5 und 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(7) Eine Bewilligungsinhaberin, die Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen. Der § 24 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8) Die Bewilligungsinhaberin hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Die Bewilligungsinhaberin hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10) Die Bewilligungsinhaberin hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen diesen Abschnitt an eine geeignete Stelle zu melden. Der § 40 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(11) Bewilligungsinhaberinnen ist es nicht gestattet, zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Im Hinblick auf Tochterunternehmen und Zweigstellen, die einem Gruppenprogramm nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, gilt § 14 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
1. | ein klares Verständnis der in Österreich vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu entwickeln, | |||||||||
2. | sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Bewilligungsinhaberin an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, | |||||||||
3. | das Risikoprofil der Bewilligungsinhaberin im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Bewilligungsinhaberin neu zu bewerten, und | |||||||||
4. | den Ermessensspielräumen, die der Bewilligungsinhaberin zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Bewilligungsinhaberin in angemessener Weise zu überprüfen. | |||||||||
Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen. |
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und der Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sie hat auch die Strafverfolgungsbehörden zeitnah in Kenntnis zu setzen, wenn sie strafrechtsrelevante Verstöße betreffend Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung feststellt.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken ist jährlich zu veröffentlichen.
(5) Die Landesregierung hat mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6a) Die Landesregierung darf ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe zum Zwecke der Verhinderung oder der Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
1. | das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung auch steuerliche Belange; | |||||||||
2. | die Bewilligungsinhaberinnen, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt; | |||||||||
3. | im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt; | |||||||||
4. | Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung. |
(7) Die Landesregierung hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts anzuzeigen. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. Der § 40 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes gilt sinngemäß.
(8) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingesetzten Bediensteten - auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenskonflikten - in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen und entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellen Standard arbeiten.
(9) Die Landesregierung hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb der Bewilligungsinhaberin mit den Bestimmungen zur Geldwäscherei- und Terrorismusbekämpfung im Einklang zu halten, insbesondere auch, dass eine natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat. Diese Anordnungen können, wenn ihr Ziel es verlangt, außer an die Bewilligungsinhaberin selbst auch gerichtet werden an:
1. | die Mitglieder des Leitungsorgans der Bewilligungsinhaberin sowie an Personen, die die Bewilligungsinhaberin kontrollieren, oder | |||||||||
2. | Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung einer Genehmigung bedarf. |
(10) Die Landesregierung hat jeder für Übertretungen nach § 25 Abs. 1 Z 24 iVm. § 25 Abs. 2 Z 5 verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon, ob sie Leitungsaufgaben bei der Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend zu untersagen, bei Bewilligungsinhaberinnen Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(11) Die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsicht über die Bewilligungsinhaberinnen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren sind zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes berechtigt.
(12) Um Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen und nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis zu schützen, hat die Landesregierung diese Personen gegenüber anderen Behörden wirksam zu unterstützen; dazu gehört insbesondere die Bestätigung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die Person entsprechende Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(1) Sämtliche Glückspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin verpflichtend gemäß § 2 Abs. 3 GSpG an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Die Abrechnung ist von der Bewilligungsinhaberin über einen Zentralcomputer vernetzt durchzuführen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass
1. | keine anderen Glückspiele in Automatensalons oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung als solche der Bewilligungsinhaberin angeboten werden, | |||||||||
2. | Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind. |
(3) Gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse hat die Bewilligungsinhaberin eine entsprechende Sicherung zu installieren.
(5) Die Bewilligungsinhaberin hat Rahmenspielbedingungen aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Auf Nachfrage hat sie diese an den Standorten den Spielerinnen und Spielern kostenfrei auszuhändigen.
(6) Die Bewilligungsinhaberin hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen über Spenden an einzelne Spendenempfänger von mehr als 10 000 Euro im Kalenderjahr bis zum 15. März des Folgejahres jährlich zu berichten.
(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsleiterinnen, Geschäftsleiter, Beschäftigte sowie Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1. | in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung; | |||||||||
2. | gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten; | |||||||||
3. | gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren; | |||||||||
4. | wenn die Spielerin oder der Spieler der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; | |||||||||
5. | in den Fällen des § 8m; | |||||||||
6. | in Fällen des § 8y; | |||||||||
7. | in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach diesem Landesgesetz. |
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für jeden von ihr betriebenen Automatensalon eine Besuchs- und Spielordnung festzusetzen und diese in geeigneter Weise durch Anschlag den Besuchern zur Kenntnis zu bringen. Die Besuchs- und Spielordnung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die näheren Spielregeln und Spielbedingungen für die im Bewilligungsbescheid zugelassenen Glücksspiele sowie die Mindest- und Höchsteinsätze; | |||||||||
2. | die Bedingungen für den Eintritt in den Automatensalon; | |||||||||
3. | die Spielzeiten und | |||||||||
4. | falls ein gesonderter Eintrittspreis verlangt wird, den Preis der Eintrittskarten. |
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat für Glücksspielautomaten, die in Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin oder eines Vertragspartners aufgestellt sind, eine Spielordnung zu erlassen, für die die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 sinngemäß gelten.
(3) Die Besuchs- und Spielordnung ist vor Anschlag im Automatensalon sowie der Betriebsräumlichkeit der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners der Landesregierung bekanntzugeben und darf die Vorschriften dieses Landesgesetzes nicht verletzen.
(1) Behörden im Sinne des III. Abschnitts sind
1. | die Landesregierung für die Verfahren nach §§ 8b, 8c, 8f, 8h, 8i | |||||||||
2. | die Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Landespolizeidirektion, für alle sonstigen Verfahren. |
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kommt in allen Verfahren nach diesem Abschnitt Parteistellung zu. Alle Behörden haben mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten verpflichtend zusammenzuarbeiten.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unbeschadet der Bestimmungen des § 22 an der Vollziehung der § 8c Abs. 3, §§ 8y und 25 mitzuwirken durch
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Abschnitt zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Abschnitts im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(1) Die Organe der Behörde, die von ihr beigezogenen Sachverständigen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen des III. Abschnitts zu überprüfen und so zu diesem Zweck Automatensalons, Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder jene Räumlichkeiten, in denen ein begründeter Verdacht für die Ausübung einer Tätigkeit, die diesem Abschnitt unterliegt, zu betreten.
(2) Den Organen der Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die Bewilligungsbescheide und sonstigen Aufzeichnungen vorzulegen.
(3) Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Glücksspielautomaten und der verwendeten Spielprogramme sowie einzelner Spielprogrammteile außerhalb des Aufstellortes mit ein. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen sowie die Glücksspielautomaten zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Spielprogramme auszuhändigen.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihres Überprüfungs- und Anweisungsrechtes einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(1) Alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen hat der Veranstalter - unbeschadet einer allfälligen nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Anmeldung oder Bewilligung - schriftlich anzumelden.
(2) Mehrere Veranstaltungen gleicher Art innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr können mit einer Eingabe angemeldet werden.
(3) Der Bürgermeister hat die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust die Landespolizeidirektion, von der Anmeldung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(1) Die Anmeldung ist schriftlich zu erstatten und muß spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Veranstaltung, | |||||||||
2. | Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Veranstalters, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, | |||||||||
3. | Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die in Z 2 genannten Daten eines verantwortlichen Beauftragten, | |||||||||
4. | Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsstätte sowie Name und Wohnsitz ihres Besitzers, | |||||||||
5. | Nachweis einer Veranstaltungsstätte im Sinne des § 12 (z. B. Bewilligungs- und Genehmigungsbescheide, Nachweise im Sinne des § 12 Abs 2 Z 6), | |||||||||
6. | die voraussichtliche Zahl der Besucher und | |||||||||
7. | Datum und Dauer der Veranstaltung, allenfalls die Anzahl der Veranstaltungen und der dafür notwendigen Zeit im Rahmen des § 9 Abs. 2. |
(2a) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanmeldung sowie der beizulegenden Unterlagen durch Verordnung näher festlegen.
(3) Die Anmeldebehörde hat über die Anmeldung eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter mit der Ausstellung der Bestätigung oder zu einem späteren Zeitpunkt mit Bescheid Auflagen vorschreiben, die notwendig sind, um eine Verletzung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeilicher Belange auszuschließen.
(5) Die Anmeldebehörde kann dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid insbesondere vorschreiben, daß
1. | im Bereich der Veranstaltungsstätte (§ 12) der Ausschank von alkoholischen Getränken einzuschränken oder zu unterlassen ist, | |||||||||
2. | die Mitnahme alkoholischer Getränke durch Besucher zu unterbleiben hat, | |||||||||
3. | Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen. |
(6) Die Anmeldebehörde hat dem Veranstalter zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes von Sportveranstaltungen mit Bescheid die Einrichtung eines Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn
1. | mehr als 3000 Besucher erwartet werden oder | |||||||||
2. | mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen zu rechnen ist oder | |||||||||
3. | die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten läßt. | |||||||||
Als Ordner dürfen nur volljährige im Sinne des § 5 Abs. 2 verläßliche Personen verwendet werden. |
(7) Der Ordnerdienst hat Personen den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verwehren, die
1. | unter Alkohol- oder Drogeneinfluß stehen, | |||||||||
2. | einer Vorschrift gemäß Abs. 5 Z 2 zuwiderhandeln wollen, | |||||||||
3. | Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können (z. B. Feuerwerkskörper, Rauchbomben) und nicht bereit sind, diese abzugeben, | |||||||||
4. | bekannte Unruhestifter und nicht bereit sind, sich der notwendigen Kontrolle zu unterziehen oder von denen angenommen werden muß, daß sie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung durch Angriffe auf andere Personen stören werden. |
(8) Die Ordner müssen als solche gekennzeichnet sein.
(9) Das Einbringen der in Abs. 7 Z 3 angeführten Gegenstände in eine Veranstaltungsstätte ist verboten.
(10) Der Veranstalter darf mit der Veranstaltung beginnen, wenn diese rechtzeitig angemeldet (Abs. 1) und nicht untersagt (§ 11) wurde.
Die Anmeldebehörde hat die Abhaltung der Veranstaltung zu untersagen, wenn
1. | der Veranstalter nicht den Anforderungen des § 5 entspricht, | |||||||||
2. | die Veranstaltung einer Bewilligung bedarf, | |||||||||
3. | der Veranstalter nicht über eine Veranstaltungsstätte gemäß § 12 für die betreffende Veranstaltung verfügt und keine Ausnahme gemäß § 12 Abs. 2 vorliegt, | |||||||||
4. | die Veranstaltung unter ein Verbot der §§ 15 und 16 fällt, | |||||||||
5. | begründeter Verdacht besteht, daß durch die Veranstaltung gesundheits-, sittlichkeits- oder sicherheitspolizeiliche Belange verletzt werden, | |||||||||
6. | der Veranstalter die gemäß § 10 Abs. 2 erforderlichen Daten und Unterlagen der Behörde nicht oder nicht rechtzeitig bekanntgibt bzw. vorlegt. |
(1) Veranstaltungen unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts, dürfen nur in Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen u. dgl.) durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 genehmigt wurde. Die für die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte oder betriebstechnischen Einrichtung zuständige Behörde, in den Fällen des Abs. 2 Z 6 die Anmeldebehörde im Sinne des § 10, hat eine Plakette mit einem rotgelben Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der Aussteller sowie Zahl und Datum der Genehmigung hervorgehen. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist auf der Plakette zu vermerken, dass der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 6 erbracht wurde. Die Plakette ist an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen.
(2) Keiner Genehmigung im Sinne des Abs. 1 bedürfen
1. | genehmigte Räume und Flächen von Gastgewerbebetrieben, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach und im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht, | |||||||||
2. | nach dem Burgenländischen Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Lichtspielanlagen, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feuer-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht, | |||||||||
3. | nach dem Burgenländischen Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigte Räume, die für eine größere Ansammlung von Menschen bestimmt sind, wenn die Veranstaltung ihrer Art nach keine über den Rahmen der Genehmigung hinausgehende bau-, feier-, sicherheits- oder gesundheitspolizeilichen Vorkehrungen erforderlich macht, | |||||||||
4. | nicht standortgebundene betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen, die von der zuständigen Behörde unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie dieses Gesetz bestimmt, genehmigt wurden, | |||||||||
5. | Veranstaltungsstätten im Freien, wenn keine besonderen der Abhaltung von Veranstaltungen dienenden Anlagen oder betriebstechnische Anlagen vorhanden sind, die geeignet sind, Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch oder Abwässer, zu verursachen, soferne für entsprechende WC-Anlagen Sorge getragen wird, | |||||||||
6. | Veranstaltungsstätten außerhalb von Gebäuden und Bauten für anmeldepflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 9, zu denen nicht mehr als 500 gleichzeitig anwesende Personen erwartet werden, wenn der Anmeldung | |||||||||
a. | eine Bescheinigung über die Zertifizierung der im Rahmen der Veranstaltung eingesetzten betriebstechnischen Einrichtungen und Zelte durch im EWR akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (zB TÜV, Austrian Standards Institute) oder | |||||||||
b. | eine Bestätigung der sicherheitstechnischen Eignung der eingesetzten betriebstechnischen Einrichtungen und Zelte durch einen Fachkundigen und in beiden Fällen eine Bescheinigung durch einen Fachkundigen, dass keine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase, Geruch oder Abwässer, verursacht wird, und zusätzlich für entsprechende WC-Anlagen Sorge getragen wird, | |||||||||
beigelegt wird. |
(2a) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 insbesondere die Anforderungen einer Bescheinigung gemäß Z 6 lit. a sowie einer Bestätigung gemäß Z 6 lit. b bestimmen. Dabei sind hinsichtlich Flucht und Rettung, Fluchtwegkennzeichnung, Notbeleuchtung, Blitzschutz, brandschutz- sowie sicherheitstechnischen Anforderungen erforderliche Mindeststandards festzulegen.
(3) Veranstaltungsstätten, die nach diesem Gesetz (§ 13) genehmigt wurden oder nach Abs. 2 von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, bedürfen keiner baubehördlichen Bewilligung. Bei Weinkosten und Volksfesten entfällt eine gesonderte baubehördliche Bewilligung nur dann, wenn
a) | Veranstaltungen nicht mehr als vier Tage in ununterbrochener Reihenfolge hintereinander andauern und | |||||||||
b) | die Veranstaltungsstätte insgesamt nicht mehr als 20 Tage im Jahr für derartige Zwecke genutzt wird. |
(1) Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, daß sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten. Für eine technisch und hygienisch einwandfreie Abwasserbeseitigung und für eine ausreichende Zahl an Abstellplätzen für zu erwartende Kraftfahrzeuge von Veranstaltungsteilnehmern in der Nähe der Veranstaltungsstätte ist vorzusorgen.
(2) Gebäude und Veranstaltungsstätten in Bauten, die für die Aufführung von Bühnenwerken und zur Abhaltung von Konzerten, Vorträgen, Bällen, Festen und ähnlichen Vorstellungen bestimmt sind, müssen dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere hinsichtlich der baulichen Anlage, der Beschaffenheit der Zuschauer-, Bühnen(Vorführungs-) und Nebenräume, der Anlage und Beschaffenheit der Verkehrswege, der Beleuchtung, Belüftung und Beheizung der Räume, der Beschaffenheit der technischen Einrichtungen und der elektrischen Installationen sowie hinsichtlich der Brandverhütungs- und Brandbekämpfungseinrichtungen und -maßnahmen entsprechen. Für körperbehinderte Personen haben bei einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein, bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden zu sein. Diese sind so anzuordnen, daß von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Verkehrswege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.
(3) Anlagen für die Verwahrung von Tieren müssen insbesondere einen sicheren Schutz gegen ein Entkommen gefährlicher Tiere bieten. Sie haben eine Größe aufzuweisen, die eine Schädigung der Gesundheit der Tiere ausschließen. Ortsfeste Anlagen haben über einen entsprechend großen Bewegungsraum für Tiere zu verfügen.
(4) Im Genehmigungsbescheid sind zur Wahrung der in den Abs. 1 bis 3 genannten öffentlichen Interessen die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Ergibt sich nach Genehmigung der Veranstaltungsstätte, daß die Sicherstellung der Erfordernisse der Abs. 1 bis 3 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschreibungen nicht hinreichend gegeben ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen notwendig sind, müssen diese wirtschaftlich zumutbar sein.
(5) Die Genehmigung hat der Eigentümer der Veranstaltungsstätte oder der hierüber Verfügungsberechtigte bei der Behörde (§ 23 Abs. 2) unter Vorlage der zur Beurteilung der Betriebsanlage im Hinblick auf die nach den Abs. 1 bis 3 zu wahrenden öffentlichen Interesse erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
(6) Bei Veranstaltungsstätten im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist die Landespolizeidirektion vor Erlassung des Genehmigungsbescheides zu hören.
(7) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(1) Der Veranstalter - bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragenen Erwerbsgesellschaften der verantwortliche Beauftragte - hat bei allen Veranstaltungen entweder selbst anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß eine für die Veranstaltung verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllen muß, während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist.
(2) Der Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen ist vom Veranstalter bzw. von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Ortes und der Zeit der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese Einsichtnahme ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken.
Verboten sind
1. | Experimente, durch welche die Besucher der Veranstaltung gefährdet werden könnten, insbesondere Experimente auf dem Gebiet der Hypnose und der Suggestion oder Telepathie, bei denen sich der Veranstalter Personen aus dem Kreis der Besucher der Veranstaltung bedient, | |||||||||
2. | Peepshows oder solche Veranstaltungen, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden verletzen, | |||||||||
3. | das Aufstellen oder der Betrieb von Geschicklichkeitsautomaten, wenn die Veranstaltungsstätte nicht mindestens 150 m von Kindergärten, Schulen, Horten, Jugendheimen sowie Jugendzentren entfernt ist, wobei die Entfernung aus der kürzesten Gehverbindung zwischen dem Eingang der Veranstaltungsstätte und dem Eingang der in Betracht kommenden Einrichtung auf Verkehrsflächen, die zumindest für den Fußgängerverkehr von jedermann unter den gleichen Bedingungen genützt werden können, zu ermitteln ist, | |||||||||
4. | das Aufstellen und der Betrieb von mehr als drei Geschicklichkeitsautomaten je Veranstaltungsstätte, ausgenommen bei örtlich vorübergehender Verwendung in Ausübung von Schaustellergeschäften in mobilen Veranstaltungsstätten, | |||||||||
5. | das Aufstellen oder der Betrieb von Spielautomaten, die eine verrohende Wirkung ausüben oder das sittliche Empfinden erheblich verletzen. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn Gegenstand des Spieles die in naturalistischer Weise dargestellte Tötung, Verletzung oder Herabsetzung von Menschen wegen ihres Geschlechtes, ihrer Rasse, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ist. |
(1) Am Karfreitag und am 24. Dezember ist die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1) verboten, die den Charakter dieser Tage stören oder die religiösen Gefühle der Bevölkerung zu verletzen geeignet sind.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung durch Verordnung während des durch den Anlaß gebotenen Zeitraumes die Durchführung von bestimmten, mit der öffentlichen Trauer in Widerspruch stehenden Veranstaltungen untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der im Burgenland auflagenstärksten Tageszeitung zu verlautbaren. Sie wird mit der Verlautbarung rechtswirksam.
(1) Die Behörde (§ 23) ist berechtigt die Veranstaltung darauf zu überwachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie die gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Erfordernisse beachtet werden.
(2) Den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Grundstücken und Räumen, die Veranstaltungsstätten sind, oder in denen sonst Veranstaltungen stattfinden, zu gewähren.
(3) Die mit der Überwachung betrauten Organe sowie die zugezogenen Sachverständigen sind berechtigt, Spielautomaten jederzeit auf ihre Betriebssicherheit sowie dahingehend zu überprüfen, ob ihre Aufstellung oder ihr Betrieb den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht. Diese Berechtigung schließt die Überprüfung des Spielautomaten oder einzelner Teile desselben außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Ist zur Überprüfung des Gerätes die Durchführung von Spielen erforderlich, so ist dies den behördlichen Organen oder den zugezogenen Sachverständigen unentgeltlich zu ermöglichen.
(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte gemäß Abs. 2 und 3 kann unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt angewendet werden, wenn dies auf andere Weise nicht möglich ist.
(5) Die mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organe sind befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung erforderlichen Anordnungen zu treffen und die dazu notwendigen Personenkontrollen und Zwangsmaßnahmen durchzuführen.
(6) Der Veranstalter hat bei Veranstaltungen, bei denen den Besuchern Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderlichen Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können.
(1) Die Kosten der Überwachung, deren Höhe sich nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, richtet, hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen.
(2) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die von der Behörde (§ 23) dem Veranstalter gegenüber mit Bescheid angeordnet werden, ist das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, in Verbindung mit der Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1984, LGBl. Nr. 29, in der jeweils geltenden Fassung und der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998, anzuwenden.
Soweit es im Hinblick auf die Art der Veranstaltung erforderlich erscheint, kann die mit der Überwachung der Veranstaltung betraute Behörde dem Veranstalter mit Bescheid auch vorschreiben, daß er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Bereitschafts- oder Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln einzurichten oder für dessen Einrichtung durch eine hiezu befähigte oder befugte Organisation (z. B. Rotes Kreuz) zu sorgen hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann von der Behörde auch ein Feuerwehr-Bereitschafts- oder Präsenzdienst in der erforderlichen Stärke vorgeschrieben werden.
(1) Die mit der Überwachung betrauten Organe haben eine Veranstaltung ohne vorausgegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu beenden und alle hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn sie
1. | ohne die erforderliche Bewilligung oder Anmeldung abgehalten wird, | |||||||||
2. | untersagt wurde oder | |||||||||
3. | im Sinne der §§ 15 oder 16 verboten ist. |
(2) Falls von der Überwachung betrauten Behörde Mängel der Veranstaltungsstätte festgestellt werden, hat sie mit Bescheid entweder dem Inhaber der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängeln zu beheben oder - wenn erforderlich - die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren eine Veranstaltung sofort zu beenden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(4) Die Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung die Veranstaltungsstätte sofort zu verlassen.
(5) Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen der Veranstaltungsstätte durchzusetzen.
(1) Besteht der begründete Verdacht, daß mit Spielautomaten gegen § 15 Z 3 bis 5 oder die Bestimmungen des III. Abschnitts verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielautomaten samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der Betreiberin oder des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.
(2) Die Entfernung von Spielautomaten gemäß Abs. 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der für die Überwachung zuständigen Behörde (§ 23) kundzumachen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Spielautomaten der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielautomaten nachzuweisen. Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielautomaten samt ihrem Inhalt anzuordnen.
(3) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Spielautomaten der Behörde bekannt oder meldet sie oder er sich innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielautomaten samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs. 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.
Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 30 und des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
3. | Überwachungsdienste gemäß § 17, | |||||||||
4. | Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3, | |||||||||
5. | Zwangsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 5. |
(1) Die Landesregierung ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für die Erteilung der Bewilligung von Veranstaltungen im Umherziehen sowie für öffentliche Filmvorführungen für Wanderbetriebe.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist unbeschadet der Bestimmungen des III. Abschnitts zuständig für alle sonstigen bewilligungspflichtigen Veranstaltungen, für die Genehmigungen von Veranstaltungsstätten im Sinne des § 13 und für Überwachungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 und 4 fallen.
(3) Die Gemeinde ist zuständig für anmeldepflichtige Veranstaltungen gemäß § 9 Abs. 1 und für deren Überwachung.
(4) Im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust ist die Landespolizeidirektion für die Überwachung in sicherheitspolizeilicher Hinsicht zuständig.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 2; 9 Abs. 3; 10 Abs. 3 bis 6, 11; 14 Abs. 3.; 17 Abs. 1; 19; 20) fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | gemäß § 3 Z 1 bis 7 bewilligungspflichtige Veranstaltungen ohne Bewilligung durchführt oder gegen die vorgeschriebenen Auflagen verstößt, | |||||||||
2. | anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne rechtzeitige Anmeldung (§ 10 Abs. 1) oder vor Wirksamkeit der Anmeldung (§ 10 Abs. 10) durchführt, oder gegen die gemäß § 10 Abs. 4 bis 6 vorgeschriebenen Auflagen verstößt, | |||||||||
3. | es unterläßt für eine vollständige Erfüllung der Aufgaben des Ordnerdienstes zu sorgen (§ 10 Abs. 7), | |||||||||
4. | eine gemäß § 11 Z 1 und 5 untersagte Veranstaltung abhält, | |||||||||
5. | Veranstaltungen in einer nicht genehmigten Veranstaltungsstätte durchführt oder gegen gemäß § 13 vorgeschriebene Auflagen verstößt, | |||||||||
6. | als Veranstalterin oder Veranstalter oder verantwortliche Beauftragte oder verantwortlicher Beauftragter bei der Veranstaltung nicht anwesend ist oder nicht dafür Sorge trägt, dass eine verlässliche und für die Veranstaltung verantwortliche Person während der ganzen Dauer der Veranstaltung anwesend ist, | |||||||||
7. | den Bewilligungsbescheid oder die Anmeldebestätigung nicht während der Dauer der Veranstaltung in Urschrift zur jederzeitigen Einsicht durch die Überwachungsorgane bereithält, | |||||||||
8. | den Bewilligungsbescheid für Veranstaltungen im Umherziehen nicht vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Eisenstadt und der Freistadt Rust der Landespolizeidirektion, zur Einsichtnahme vorlegt, | |||||||||
9. | am Ort der Aufstellung von Glücksspielautomaten den Bewilligungsbescheid oder dessen Kopie den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist, | |||||||||
10. | nach § 15 Z 1 und 2 und § 16 verbotene Veranstaltungen durchführt, | |||||||||
11. | Geschicklichkeitsautomaten innerhalb des im § 15 Z 3 festgelegten Bereichs von 150 m aufstellt sowie betreibt oder wer mehr als drei Geschicklichkeitsautomaten je Veranstaltungsstätte aufstellt sowie betreibt (§ 15 Z 4), | |||||||||
12. | einen verbotenen Spielautomaten (§ 15 Z 5) aufstellt sowie betreibt oder als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über den Aufstellungsort die Aufstellung sowie den Betrieb verbotener Spielautomaten duldet oder einer Person einen verbotenen Spielautomaten zur Aufstellung sowie zum Betrieb im Land Burgenland überlässt, auch wenn der Ort der Übergabe außerhalb des Landes Burgenland gelegen ist, | |||||||||
13. | im Zusammenhang mit dem Betrieb von Geschicklichkeitsautomaten Gewinne ausbezahlt, | |||||||||
14. | Geschicklichkeitsautomaten ohne Anmeldung aufstellt sowie betreibt, | |||||||||
15. | Automatensalons ohne Bewilligung betreibt, | |||||||||
16. | Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, | |||||||||
17. | als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin zulässt, dass Glücksspielautomaten ohne Bewilligung aufgestellt, betrieben oder zugänglich gemacht werden, | |||||||||
18. | gegen Bewilligungsauflagen des III. Abschnitts nach diesem Landesgesetz verstößt, | |||||||||
19. | in einem Automatensalon oder in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung technische Hilfsmittel bereithält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen, | |||||||||
20. | als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter oder als verantwortliche Person eines Automatensalons die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt, | |||||||||
21. | als Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin die Pflichten nach diesem Landesgesetz verletzt, | |||||||||
22. | minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon oder zu Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung oder die Spielteilnahme an Glücksspielautomaten ermöglicht, | |||||||||
23. | den behördlichen Organen die Überprüfungen im Sinne des § 20 nicht ermöglicht, | |||||||||
24. | die Pflichten der Geldwäschevorbeugung verletzt oder entgegen §§ 8m bis 8r handelt oder gegen die Mitwirkungs- und Duldungspflichten des § 8y verstößt, | |||||||||
25. | den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen den Zutritt zu den Veranstaltungsstätten verweigert, | |||||||||
26. | als Veranstalterin oder Veranstalter den mit der Überwachung betrauten Organen nicht die erforderliche Zahl geeigneter Sitzplätze zur Verfügung stellt (§ 17 Abs. 6), | |||||||||
27. | entgegen der behördlichen Anordnung gemäß § 19 keinen ärztlichen Präsenzdienst bzw. Feuerwehr-Bereitschaftsdienst für die Dauer der Veranstaltung einrichtet, | |||||||||
28. | die Anordnungen der mit der Überwachung betrauten Behörde oder der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht befolgt, | |||||||||
29. | Gegenstände der in § 10 Abs. 7 Z 3 erwähnten Art in Veranstaltungsstätten einbringt (§ 10 Abs. 9), | |||||||||
30. | als Veranstalterin oder Veranstalter von pferdesportlichen Veranstaltungen nach den näheren Bestimmungen des § 25a Pferde, die in einem österreichischen Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst ihren Ursprung in Österreich haben, gegenüber Pferden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder sonst dort ihren Ursprung haben, bevorzugt behandelt oder eine solche Behandlung zuläßt, | |||||||||
31. | es unterlässt eine Plakette im Sinne des § 12 Abs. 1 an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen oder eine Plakette anbringt und diesen Zustand aufrecht erhält, obwohl diese den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht entspricht. |
(2) Übertretungen nach Abs. 1 und 3 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. | in den Fällen der Z 2 bis 9 und 25 bis 30 mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, | |||||||||
2. | in den Fällen der Z 1, 10 und 31 mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, | |||||||||
3. | in den Fällen der Z 11 und 12 mit Geldstrafe bis zu 14 500 Euro, | |||||||||
4. | in den Fällen der Z 13 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, | |||||||||
5. | wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, mit Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Million Euro, | |||||||||
zu bestrafen. |
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Gegenstände, die zur Begehung einer Verwaltungsübertretung verwendet wurden, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. Beim gesetzwidrigen Betrieb von Spielautomaten unterliegt auch der darin befindliche Inhalt dem Verfall.
(5) Glücksspielautomaten und alle an solche Automaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt als verfallen erklärt werden.
(6) Die Behörde hat gegen eine juristische Person eine Geldstrafe gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 zu verhängen, wenn Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organes der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
1. | Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, | |||||||||
2. | Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder | |||||||||
3. | Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person. | |||||||||
Juristische Personen sind wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 auch dann verantwortlich zu machen, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Z 1 bis 3 genannten Personen die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat. |
(7) Die Landesregierung hat jede rechtskräftige Bestrafung und sonstige Maßnahme wegen einer Übertretung nach Abs. 1 Z 24 mitsamt der Identität der sanktionierten Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Strafe oder sonstigen Maßnahme informiert wurde, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
1. | die Veröffentlichung erst dann durchzuführen, wenn die Gründe für die Nichtveröffentlichung weggefallen sind, | |||||||||
2. | die Veröffentlichung auf anonymer Basis durchzuführen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die Landesregierung die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden, oder | |||||||||
3. | die Veröffentlichung nicht durchzuführen, wenn die Möglichkeiten nach Z 1 und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder dass bei geringfügigen Geldstrafen bei der Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. |
(8) Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung sind § 37 Abs. 4 bis 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsicht die Landesregierung tritt. Über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 7 in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennt das Landesverwaltungsgericht.
(9) Bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 8s hat die Landesregierung und bei der Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 24 hat die Behörde gemäß Abs. 2 alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls:
1. | die Schwere und Dauer der Übertretung; | |||||||||
2. | den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person; | |||||||||
3. | die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus Gesamtumsatz oder Jahreseinkünften ableiten lässt; | |||||||||
4. | die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Übertretung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen; | |||||||||
5. | die Verluste, die Dritten durch die Übertretung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen; | |||||||||
6. | die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der Behörde zusammenzuarbeiten; | |||||||||
7. | frühere Übertretungen von Pflichten zur Vorbeugung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie Verurteilungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. |
(10) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, bleiben durch Abs. 9 unberührt.
(11) Zum Zweck des Abs. 9 Z 7 hat die zuständige Behörde vor Verhängung einer Geldstrafe eine Strafregisterauskunft von der beschuldigten Person oder von der natürlichen Person gemäß Abs. 6 einzuholen. Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaats nahelegen, hat sie die Landespolizeidirektion Wien um Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.
(1) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 gelten insbesondere für
1. | die Mindest- und Höchstanforderungen für die Meldung zu einer pferdesportlichen Veranstaltung, | |||||||||
2. | die schiedsrichterliche Beurteilung auf der Veranstaltung, | |||||||||
3. | die Einkünfte oder Gewinne aus derartigen Veranstaltungen. |
(2) Die Durchführung folgender Veranstaltungen bleibt von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 30 unberührt:
1. | Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingetragenen Pferden zwecks Verbesserung der Rasse, | |||||||||
2. | regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Pferden, | |||||||||
3. | Veranstaltungen mit historischem oder traditionellem Charakter. |
Mit diesem Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie (EG) 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36; | |||||||||
2. | Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73; | |||||||||
3. | Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43. |
Das Gesetz LGBl. Nr. 27/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0061/A).
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020; | |||||||||
2. | Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz - FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019. |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
1. | Richtlinie (EG) 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36; | |||||||||
2. | Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73; | |||||||||
3. | Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43; | |||||||||
4. | Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1; | |||||||||
5. | Verordnung (EU) 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73. |
Gesetz vom 7. Oktober 1993 über die öffentlichen Veranstaltungen im Burgenland (Bgld. Veranstaltungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 2/1994 (XVI. Gp. RV 336 AB 382)
Änderung
LGBl. Nr. 38/1999 (XVII. Gp. RV 661 AB 683)
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
LGBl. Nr. 7/2010 (XIX. Gp. RV 1266 AB 1288)
LGBl. Nr. 59/2011 (XX. Gp. IA 253 AB 284) [CELEX Nr. 32006L0123]
LGBl. Nr. 2/2012 (XX. Gp. RV 301 AB 328)
LGBl. Nr. 24/2013 (XX. Gp. RV 385 AB 650)
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
LGBl. Nr. 18/2016 (XXI. Gp. IA 258 AB 278)
LGBl. Nr. 38/2017 (XXI. Gp. RV 952 AB 960)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: