(1) Die Bewilligung erlischt
1. | durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder | |||||||||
2. | durch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung nach Ablauf der aufgrund des § 8b Abs. 6 gesetzten Frist oder | |||||||||
3. | durch Beendigung der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder | |||||||||
4. | durch Zurücknahme der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde. |
(2) In den Fällen der Z 3 und 4 hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.
(3) Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Für erteilte Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung gilt im Fall der Aufhebung, dass bis zur Rechtskraft der Ersatzbescheide die vormaligen Bewilligungsinhaberinnen die Verpflichtung zum Fortbetrieb haben. Die Fortbetriebsverpflichtung besteht längstens 18 Monate ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden Entscheidungen, wobei die Frist von der Landesregierung verkürzt werden kann.
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