§ 8d Bgld. VG Erlöschen der Ausspielbewilligung

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Bewilligung erlischt

1.

durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder

2.

durch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung nach Ablauf der aufgrund des § 8b Abs. 6 gesetzten Frist oder

3.

durch Beendigung der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder

4.

durch Zurücknahme der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde.

(2) In den Fällen der Z 3 und 4 hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glückspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben.

(3) Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Für erteilte Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung gilt im Fall der Aufhebung, dass bis zur Rechtskraft der Ersatzbescheide die vormaligen Bewilligungsinhaberinnen die Verpflichtung zum Fortbetrieb haben. Die Fortbetriebsverpflichtung besteht längstens 18 Monate ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden Entscheidungen, wobei die Frist von der Landesregierung verkürzt werden kann.

In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8d Bgld. VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8d Bgld. VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8d Bgld. VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8d Bgld. VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8d Bgld. VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8c Bgld. VG
§ 8e Bgld. VG