(1) Besteht der begründete Verdacht, daß mit Spielautomaten gegen § 15 Z 3 bis 5 oder die Bestimmungen des III. Abschnitts verstoßen wird, haben die mit der Überwachung betrauten Organe diese Spielautomaten samt ihrem Inhalt auf Kosten und Gefahr der Betreiberin oder des Betreibers ohne vorausgehendes Verfahren zu entfernen.
(2) Die Entfernung von Spielautomaten gemäß Abs. 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der für die Überwachung zuständigen Behörde (§ 23) kundzumachen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Spielautomaten der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Behörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielautomaten nachzuweisen. Meldet sich die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht, so hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielautomaten samt ihrem Inhalt anzuordnen.
(3) Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Spielautomaten der Behörde bekannt oder meldet sie oder er sich innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme der Spielautomaten samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs. 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.
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