(1) Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass an den Glücksspielautomaten in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung nur volljährige Personen spielen, die ihre Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen haben. Dieses System muss auch eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglichen. Die Glücksspielautomaten dürfen nur in Räumlichkeiten aufgestellt werden, zu denen Kinder und Jugendliche keinen Zutritt haben. Auf dieses Zutrittsverbot ist im Eingangsbereich zu diesen Räumlichkeiten durch einen entsprechenden Anschlag hinzuweisen.
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner haben für jede Spielerin und jeden Spieler eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielerin oder des Spielers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist sicherzustellen, dass pro Spielerin oder Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Spielerin oder einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Spielerin oder einen Spieler auf diese Spielerkarte übertragen werden.
(3) Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner der Bewilligungsinhaberin dies zu melden. Die Bestimmungen des § 8j Abs. 4 bis 7 gelten sinngemäß.
(4) Der Spielerin oder dem Spieler ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat die Bewilligungsinhaberin oder deren Vertragspartnerin oder Vertragspartner diese Person vom Spiel an den aufgestellten Glücksspielautomaten auszuschließen.
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